Hinweis

Die ab dem 1.1.2013 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 201 EUR,

2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) 442 EUR,

3. für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):

a) Erwachsene 354 EUR,

b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 338 EUR,

c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 296 EUR,

d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 257 EUR.

Anmerkung

Zutreffend weist Schürmann[2] darauf hin, dass die Stadt München von der Ermächtigung gem. § 29 Abs. 3 SGB XII Gebrauch gemacht hat, wonach die Länder die Träger der Sozialhilfe ermächtigen können, auf der Grundlage von nach § 29 Abs. 2 S. 5 SGB XII bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen, wobei bei der Festsetzung die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten und statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen dürfen. Die für die Stadt München geltenden Freibeträge übersteigen demgemäß die für die übrigen Länder geltenden Beträge.[3] Ob die bekannt gemachten Freibeträge langfristig Wirkung entfalten, ist zweifelhaft.

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 31.1.2013 u.a. den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe[4] erstmals beraten. Durch das so genannte PKH-Begrenzungsgesetz soll insbesondere der zusätzliche Freibetrag für Erwerbstätige von 50 % auf 25 % des höchsten Regelsatzes nach dem SGB II herabgesenkt werden, was dazu führen kann, dass ein bestimmtes Einkommensniveau zukünftig die Rückzahlung der gewährten Prozesskostenhilfe eher indiziert, als es in der Vergangenheit der Fall gewesen ist. Mit dieser beabsichtigten Begrenzung wäre eine Änderung des § 115 ZPO verbunden, die der Regierungsentwurf bereits vorsieht. Über den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens werden wir aktuell berichten.

Autor: Lotte Thiel

Rechtsanwältin und FAFamR Lotte Thiel, Koblenz

[2] FamRB 2013, 66.
[3] FamRB 2013, 66.
[4] BT-Drucks 17/1216.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge