Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Klageverfahren vor dem SG streitig. In diesem Verfahren vertrat die Beschwerdeführerin die Klägerin. Diese bezog Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben v. 18.10.2006 wies die Beklagte, eine ARGE SGB II, die Klägerin darauf hin, sie habe in der Zeit v. 1.8. bis 31.10.2006 Leistungen i.H.v. 125,90 EUR zu Unrecht bezogen; es werde um Äußerung hierzu gebeten. Mit Bescheid vom gleichen Tag erging ein Änderungsbescheid. Die Klägerin legte gegen das Schreiben v. 18.10.2006 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid v.10.11.2006 als unzulässig verwarf. Dagegen erhob die Klägerin Klage. Mit Verfügung wies der Kammervorsitzende sie darauf hin, dass diese mangels Verwaltungsakt unzulässig sei. Hiernach zeigte die Beschwerdeführerin ihre Vertretung an und trug im Ergebnis vor, Gegenstand der Klage seien auch die inhaltlich unrichtigen Änderungsbescheide v. 18. u. 24.10.2006. In der 40 Minuten dauernden Sitzung gewährte das SG der Klägerin Prozesskostenhilfe und ordnete die Beschwerdeführerin bei. Der Vorsitzende wies sodann darauf hin, dass er mangels Verwaltungsakt Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage habe. Weiter heißt es dann in der Sitzungsniederschrift: "Auf Vorschlag des Gerichts schließen die Beteiligten folgenden Vergleich: Die Beklagte verpflichtet sich, den Bescheid v. 18.10.2006 zu überprüfen. Die Klägerin nimmt ihre Klage zurück. Die Kosten werden gegenseitig aufgehoben. Die Beteiligten erklären übereinstimmend, dass sich der Rechtsstreit damit erledigt hat."

In ihrer Kostenrechnung machte die Beschwerdeführerin u.a. auch eine Einigungsgebühr geltend. Die Urkundsbeamtin setzte die Einigungsgebühr ab, da die Voraussetzungen der Einigungs- oder Erledigungsgebühr mangels qualifizierter anwaltlicher Mitwirkung bei der Erledigung nicht vorlägen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin zunächst Erinnerung eingelegt, die das SG zurückgewiesen und ausgeführt hat, bezüglich der Einigungsgebühr erscheine der Kammer die notwendige Mitwirkung nicht wahrscheinlich. Ein materiell-rechtlicher Vergleich sei nicht geschlossen worden. Sein Zweck habe allein darin gelegen, ein abweisendes Urteil wegen Unzulässigkeit zu vermeiden. Dagegen haben die Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt. Für eine kausale Mitwirkung genüge es, dass der Anwalt dem Mandanten rate, ein Einigungsangebot anzunehmen. Ob dieses sich auf Zahlung eines Geldbetrages oder auf Rücknahme richte, sei für das Vorliegen der Einigung nicht von Relevanz. Der Klägerin sei der Vergleichsvorschlag des Gerichts kurz erläutert und seine Annahme empfohlen worden. Die Beweislast für eine fehlende Mitwirkung trage der Beschwerdegegner. Nach dem Beschluss des Thüringer LSG v. 18.4.2001 – L 6 B 2/01 SF sei in Ermangelung entgegengesetzter Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der bei Vertragsabschluss anwesende Rechtsanwalt zumindest beratend tätig gewesen sei.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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