Der Beschwerdeführer wurde vom AG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Auf seine Berufung wurde das Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, sodass die Kostenentscheidung dahingehend lautete, dass der Staatskasse die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die dem Angeklagten im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt wurden. Erstinstanzlich war der Beschwerdeführer von Rechtsanwalt M als Pflichtverteidiger vertreten, im Berufungsverfahren trat ausschließlich Rechtsanwalt K als Wahlverteidiger auf, die Beiordnung des Rechtsanwalts M nahm das LG daher zurück.

Im Kostenfestsetzungsverfahren setzte das AG statt der von Rechtsanwalt K beantragten 1.295,26 EUR lediglich einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.014,36 EUR zuzüglich Zinsen fest, weil es die Grundgebühr für den Verteidiger (Nr. 4100 VV) sowie den Großteil der Kopierkosten (Nr. 7000 VV) abzog.

Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Grundgebühr sei aufgrund des Anwaltswechsels neu entstanden. Die Notwendigkeit des Anwaltswechsels ergebe sich bereits daraus, dass erstinstanzlich ein Urteil ohne Bewährung erging, gegen das der Verurteilte sich wenden wollte.

Die sofortige Beschwerde hatte nur teilweise Erfolg.

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