Die Klage ist in der Hauptsache aus § 823 Abs. 1 BGB begründet.

Nach § 823 Abs. 1 BGB ist, wer zumindest fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Mit dem Überbau hat die Beklagte das Eigentum der Klägerin an ihrem Grundstück verletzt. Die Klägerin musste den Überbau nicht nach § 912 BGB dulden. Zwar kann das Gericht dem Parteivortrag nicht entnehmen, dass die Klägerin "vor oder sofort nach" der Grenzüberschreitung Widerspruch eingelegt hat. Das Gericht hält allerdings den Grenzüberbau für grob fahrlässig. Denn in unmittelbarer Nähe zu den Arbeiten der Beklagten ist ein Grenzpunkt im Pflaster eingelassen. Außerdem entnimmt das Gericht dem Schreiben vom 14.12.2022, dass die Beklagte auch Pflastersteine der Klägerin entfernt hat. Insofern musste sich für die Beklagte bei Durchführung der Arbeiten aufdrängen, dass sie auf dem fremden Grundstück arbeitete oder arbeiten ließ. Daher geht das Gericht von grober Fahrlässigkeit aus.

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