Wie das LAG zutreffend ausführt, soll der Treuhänder für seine im Grundsatz geringe Aufgabenwahrnehmung auch nur "gering" vergütet werden. Die geringe Mindestvergütung spiegelt – so das LAG – nämlich wider, dass es sich bei den Pflichtaufgaben eines Treuhänders um schlichte Verwaltung der Tilgungsmittel handelt und damit der Pflichtenkreis eines Treuhänders i.S.d. § 292 Abs. 1 InsO ein äußerst eingeschränkter ist. Nach § 14 Abs. 3 InsVV beträgt die Vergütung hier mindestens 140,00 EUR für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 70,00 EUR. Die Erhöhung der Vergütung nach § 14 Abs. 3 S. 2 InsVV um jeweils 70,00 EUR pro 5 Gläubiger setzt voraus, dass die eingegangenen Beträge in dem zu prüfenden Jahr der Tätigkeit an mehr als 5 Gläubiger verteilt wurden. Der Zuschlag fällt dann jeweils an, wenn an (weitere volle!) 5 Gläubiger verteilt wird – wobei die ersten vollen 5 bereits mitzählen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge