a) Verweis auf BGH, Beschl. v. 13.7.2011 – IV ZB 8/11

Häufig wird auf die vorgenannte Entscheidung des BGH[9] Bezug genommen. Dabei wird verkannt, dass die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vom Anwalt selbst beauftragten Terminsvertreters bislang gar nicht vom BGH entschieden worden ist.

In dem der BGH-Entscheidung zugrunde liegenden Fall war beantragt worden, die gesetzliche Vergütung für einen im Namen der Partei beauftragten Terminsvertreter festzusetzen, also die Vergütung nach Nrn. 3401, 3402 VV. Zur Glaubhaftmachung war aber nicht eine Rechnung des Terminsvertreters an die Partei vorgelegt worden, sondern eine Rechnung des Terminsvertreters an den Hauptbevollmächtigten. Damit hatte die erstattungsberechtigte Partei gerade nicht glaubhaft gemacht, dass sie selbst einen Terminsvertreter beauftragt habe. Sie hat vielmehr genau das Gegenteil glaubhaft gemacht, nämlich, dass der Anwalt den Terminsvertreter beauftragt habe. Daher ist der Festsetzungsantrag zurückgewiesen worden.

Mit der Frage, ob und inwieweit die Kosten eines vom Anwalt beauftragten Terminsvertreters erstattungsfähig sind, hat sich der BGH in dieser Entscheidung gar nicht befasst, weil solche Kosten gerade nicht geltend gemacht worden waren, auch nicht hilfsweise.

Die vorstehende Entscheidung des BGH ist damit hier überhaupt nicht einschlägig.

In die gleiche Richtung wie die Entscheidung des BGH geht die Entscheidung des KG.[10] Auch dort war die gesetzliche Vergütung nach Nrn. 3401, 3402 VV zur Festsetzung angemeldet, jedoch ebenfalls eine Rechnung des Terminsvertreters an den Anwalt vorgelegt worden. Dort war im Nachgang dann eine "korrigierte Rechnung" des Terminsvertreters an den Mandanten vorgelegt worden. Das hat das KG nicht mehr ausreichen lassen und die Festsetzung an der Glaubhaftmachung scheitern lassen. Mit der Frage, ob und inwieweit die Kosten eines vom Anwalt beauftragten Terminsvertreters erstattungsfähig sind, hat sich auch das KG seiner Entscheidung nicht befasst, weil auch hier solche Kosten nicht geltend gemacht worden waren, auch nicht hilfsweise.

[9] AGS 2011, 568 = JurBüro 2012, 29 = VersR 2012, 737 = RVGreport 2011, 389.
[10] AGS 2018, 352 = Rpfleger 2018, 640 = FamRZ 2019, 303 = NJW-Spezial 2018, 540 = RVGreport 2018, 345.

b) OLG München: "Wer die Musik bestellt, bezahlt"

In seinem veröffentlichten Leitsatz hat das OLG München[11] plakativ ausgeführt: "Wer die Musik bestellt, bezahlt". Es glaubt offenbar, darauf seine Rechtsauffassung stützen zu können.

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Auffassung des OLG München, "Wer die Musik bestellt, bezahlt", zutreffend ist. Dies ist aber nicht das Problem. Die dortige Kanzlei des Klägers hatte die beiden Terminsvertreter bestellt und hat sie auch bezahlt. Dies ist völlig unstreitig.

Hier geht es aber nicht darum, wer die bestellte Musik bezahlt, sondern darum, ob die bestellte Musik dem Mandanten in Rechnung gestellt und von diesem erstattet verlangt werden kann. Dies ist eine völlig andere Frage, die zu bejahen ist.

So ist es auch völlig eindeutig, dass ein Anwalt, der zum Gerichtsort fliegt und vom Flughafen mit dem Taxi zum Gericht fährt, das Flugzeug und auch das Taxi bestellt hat und er folglich Flugzeug und Taxi bezahlen muss. Eine andere Frage ist aber, ob der Anwalt diese Kosten dem Mandanten als Auslagen in Rechnung stellen kann und ob der Mandant diese Auslagen erstattet verlangen kann. Genau das kann er.

Die Frage, wer wen beauftragt hat, ist hier also letztlich für die Kostenerstattung völlig irrelevant.

I.Ü. ist es anerkannt, dass die Kosten von Hilfspersonen als Auslagen abgerechnet und ggf. erstattet werden können.

Muss z.B. ein Anwalt im Rahmen eines Mandats eine Urkunde übersetzen lassen und beauftragt er einen Übersetzer in eigenem Namen, dann bestellt er insoweit die Musik und muss sie auch bezahlen. Selbstverständlich kann er diese Kosten dann aber dem Mandanten als Auslagen nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV i.V.m. §§ 675, 670 BGB in Rechnung stellen.[12]

Auch die Kosten anderweitiger Hilfskräfte, die ein Anwalt hinzuzieht, sind Auslagen i.S.d. Vorbem. 7 Abs. 1 VV i.V.m. §§ 675, 670 BGB.[13]

[11] AGS 2022, 448 = Rpfleger 2022, 655 = NJW-RR 2022, 1506 = AnwBl 2022, 622.
[12] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 25. Aufl., 2021, Vorbem. 7 Rn 23.
[13] OLG Brandenburg NStZ-RR 1997, 64 = StraFo 1997, 30; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Vorbem. 7 Rn 23.

c) OLG Köln

Soweit das OLG Köln[14] ausführt, ohne Einverständnis der Partei mit der Vertretung scheide der Ansatz ersparter Reisekosten bis zur Höhe der Gebühr Nr. 3401 VV aus, greift auch dieses "Argument" nicht.

Die Entscheidung des OLG Köln offenbart leider Unkenntnisse des Kostenerstattungsrechts.

Das OLG Köln ist offenbar der Auffassung, dass der Anwalt selbst die Kostenerstattung betreibe. Dem ist aber nicht so. Kostenerstattungsgläubiger und Antragsteller im Kostenfestsetzungsverfahren ist die erstattungsberechtigte Partei. Meldet eine erstattungsberechtigte Partei Kosten eines Terminsvertreters an, und sei es inzidenter in der Rechnung ihres beauftragten Anwalts, dann gibt sie damit konkludent zu erkennen, dass sie mi...

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