I. Gebühren des Klägervertreters
Für das Betreiben des Geschäfts kann Rechtsanwalt B nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV die Verfahrensgebühr abrechnen. In welcher Höhe diese Gebühr entstanden ist, ergibt sich aus den einschlägigen Nummern des VV. Nach Nr. 3101 Nr. 1 VV ist dem Rechtsanwalt die 1,3-Verfahrensgebühr bereits für das Einreichen der Klageschrift, später aber auch für die Wahrnehmung der beiden Termine angefallen. Die Wahrnehmung des Gütetermins und des Verhandlungstermins vor dem ArbG Berlin hat nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV die Terminsgebühr ausgelöst. Aus Nr. 3104 VV ergibt sich, dass sie hier mit einem Gebührensatz von 1,2 angefallen ist.
II. Auslagen des Klägervertreters
1. Postentgeltpauschale
Der Anfall der Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV ist relativ unproblematisch, weil Rechtsanwalt B für die Übersendung der Klageschrift und ggf. weiterer Schriftsätze als elektronisches Dokument zumindest ein einziges Postentgelt angefallen ist, was die Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV ausgelöst hat. Dies gilt auch dann, wenn im Büro des Klägervertreters aufgrund eines Flatrate-Vertrages die Aufschlüsselung einzelner Kosten für die Übermittlung der Schriftsätze in diesem Rechtsstreit nicht möglich ist.
2. Fahrtkosten
Angesichts der langen Fahrstrecke von der Kanzlei des Rechtsanwalts B zum Arbeitsgericht könnte man daran denken, dass auch Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV angefallen sind. Dies setzte jedoch nach Vorbem. 7 Abs. 2 VV voraus, dass das Reiseziel (ArbG Berlin, Magdeburger Platz 1) außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. Diese Voraussetzung ist hier jedoch nicht erfüllt. Sowohl das Reiseziel als auch die Kanzlei des Rechtsanwalts liegen innerhalb derselben Gemeinde, nämlich in Berlin. Dies schließt den Anfall von Fahrtkosten aus.
3. Parkgebühren
Die Parkgebühren gehören nach Nr. 7006 VV zu den sonstigen Auslagen, die dem Rechtsanwalt anlässlich einer Geschäftsreise angefallen sind. Da hier das Reiseziel des Rechtsanwalts B innerhalb der Gemeinde (Berlin) liegt, in der sich seine Kanzlei oder seine Wohnung befindet, liegt schon keine Geschäftsreise vor. Somit werden die Parkgebühren gem. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV als allgemeine Geschäftskosten durch die anwaltlichen Gebühren mit abgegolten.
4. Umsatzsteuer
Nach Nr. 7008 VV kann Rechtsanwalt B auf die ihm angefallenen Gebühren und Auslagen 19 % Umsatzsteuer berechnen.
III. Gegenstandswert
Der von dem Arbeitsgericht für die Gerichtsgebühren festgesetzte Streitwert ist nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblich.
IV. Vergütungsberechnung
Rechtsanwalt B rechnet seine Vergütung somit wie folgt ab:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
933,40 EUR |
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(Wert: 15.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
861,60 EUR |
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(Wert: 15.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
344,85 EUR |
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Gesamt |
2.159,85 EUR |