Mit Eingang der Klageschrift bei Gericht (s. § 6 Abs. 1 GKG) ist eine 3,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 GKG KV angefallen, die sich nicht ermäßigt hat, weil keiner der in Nr. 1211 GKG KV aufgeführten Ermäßigungstatbestände eingreift. Somit sind folgende Gerichtskosten angefallen:

 
 
3,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG KV 885,00 EUR
(Wert: 11.500,00 EUR)  

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