1. Termin am 28.11.2019

Die Terminsgebühr nach Nr. 4126 VV für den Hauptverhandlungstermin am 28.11.2019 hatte das AG i.H.v. 130,00 EUR angesetzt. Dem folgt das LG. Der Ansatz einer Terminsgebühr i.H.d. Mittelgebühr von 320,00 EUR durch den Verteidiger sei unbillig. Zutreffend stelle das AG für die Bemessung der Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstermin insbesondere auf die zeitliche Dauer der Hauptverhandlung ab. Dieser Umstand sei von erheblicher Bedeutung. Soweit der Verteidiger der ehemaligen Angeklagten anführe, der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit bei der Berechnung der Terminsgebühr habe nicht in der Dauer des Hauptverhandlungstermins gelegen, sondern "u.a. in der Vorbereitung des bzw. der Termine", verfange dies nicht. Insbesondere dann, wenn der Hauptverhandlungstermin nur kurz gedauert habe, müsse der Rechtsanwalt auf die Begründung der Angemessenheit der geltend gemachten Terminsgebühr besondere Sorgfalt verwenden (Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O. Nr. 4108 VV Rn 29 i.V.m. VV 4126 Rn 9).

Zwar werde nicht verkannt, dass die Terminsgebühr nicht nur die eigentliche Teilnahme an dem konkreten Termin honoriert, sondern auch die Vorbereitung des konkreten Termins. Die dafür erbrachten Tätigkeiten sollte der Rechtsanwalt während der Vorbereitung mit Zeitangaben festhalten und seine Terminsgebühr dann begründen (Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., m.w.N.). Dies habe der Verteidiger nicht getan, was zu seinen Lasten gehe. Vor diesem Hintergrund könne, auch mangels anderer tragfähiger Anhaltspunkte, lediglich die mit 16 Minuten recht kurze Dauer der Hauptverhandlung am 28.11.2019 berücksichtigt werden, weswegen auch unter Berücksichtigung des durch andere Hauptverhandlungstermine in zweiter Instanz vor dem LG bemessenen Vergleichsmaßstabs von einem erheblich unter dem Durchschnitt liegenden Umfang der anwaltlichen Tätigkeit auszugehen sei und das AG zurecht eine Gebühr i.H.v. lediglich 130,00 EUR für angemessen und ausreichend erachtet habe.

2. Termin am 29.11.2019

Soweit das AG die Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstermin am 29.1.2020 vollständig abgesetzt hat, ist dies nach Auffassung des LG zu Unrecht erfolgt.

Zwar sei es zutreffend, dass die ehemalige Angeklagte dem Hauptverhandlungstermin unentschuldigt ferngeblieben sei. Dies führe jedoch nach Auffassung der Kammer nicht dazu, dass die für diesen Termin angefallene Terminsgebühr nicht erstattungsfähig, da nicht notwendig i.S.v. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 ZPO wäre. Die Kammer hält in dem Zusammenhang somit an ihrer vormaligen, u.a. der Rspr. des AG Tiergarten (AGS 2016, 207 = RVGreport 2016, 107) folgenden Rechtsauffassung (LG Aachen, Beschl. v. 26.5.2021 – 60 Qs 18/21) nicht mehr fest. Vielmehr folgt die Kammer nunmehr der auch zuvor bereits von einer anderen Kammer des LG vertretenen, vom Verteidiger der ehemaligen Angeklagten zitierten Entscheidung (LG Aachen, Beschl. v. 9.3.2020 – 99 Qs 2/20, n.v.). Danach ist von maßgeblicher Relevanz, dass das Gesetz die Möglichkeit, auf die schuldhafte Verursachung von Kosten durch den Angeklagten zu reagieren, ausschließlich dem Erkenntnisverfahren vorbehält und in § 467 Abs. 2 StPO vorgeschrieben ist, dass von einer Überbürdung von Auslagen auf die Staatskasse abzusehen ist, wenn der Angeklagte diese durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat. Ein solcher Anspruch erfolgt in der Kostenentscheidung des Urteils bzw. eines entsprechenden Beschlusses. Das erkennende Berufungsgericht habe hier aber eine dementsprechende Kostenentscheidung nicht getroffen, sondern die notwendigen Auslagen uneingeschränkt der Staatskasse auferlegt. Für das Kostenfestsetzungsverfahren existiere eine dem § 467 Abs. 2 StPO entsprechende Vorschrift dagegen nicht. Vielmehr stellen die Gebühren und Auslagen, die der Verteidiger berechtigterweise von dem Mandanten verlangen könne, kraft gesetzlicher Bestimmung in Gänze dessen notwendige Auslagen dar (LG Mühlhausen StraFo 2003, 435).

Das Festsetzungsverfahren nach § 464b StPO habe allein die Aufgabe, ziffernmäßig die Höhe der notwendigen Auslagen festzusetzen, bezüglich deren eine rechtskräftige gerichtliche Grundentscheidung vorliegt (LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., 2010, § 464 Rn 29). Deshalb sei es ausgeschlossen, unvollständige oder fehlerhafte Grundentscheidungen des erkennenden Gerichts in diesem Verfahren zu korrigieren (LR/Hilger, a.a.O., m.w.N.). Folglich sei es auch nicht zulässig, bei – wie hier – uneingeschränkter Auslagenüberbürdung auf die Staatskasse die Erstattung dennoch mit der Begründung abzulehnen, das erkennende Gericht habe Umstände i.S.d. § 467 Abs. 2 oder Abs. 3 S. 1, 2 StPO oder die in § 464 Abs. 2 bis 4 StPO eingeräumten Entscheidungsmöglichkeiten übersehen oder verkannt (OLG Düsseldorf NStZ 1990, 204; LR/Hilger, a.a.O., m.w.N.; vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschl. v. 18.6.1999 – 1 Ws 65/99, AGS 2000, 203). Demnach sei die Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstermin am 29.1.2020 grds. erstattungsfähig.

Was die Höhe dieser Terminsgebühr angeht, bezieht s...

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