Das AG hat den Wert des Anspruches aus § 1383 BGB zutreffend nach dem Interesse der Antragsgegnerin an der Sachabfindung und nicht nach dem Wert der Sache selbst bewertet. Auf die Ausführungen im Nichtabhilfebeschl. v. 10.2.2020, denen sich der Senat anschließt, wird Bezug genommen. Ergänzend darauf hinzuweisen ist lediglich, dass nach § 1383 BGB der Wert der Sache auf die Zugewinnausgleichsforderung anzurechnen ist, was ebenfalls für die vom AG vertretene Rechtsauffassung spricht. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise, die für die Bewertung des Anspruches nach § 1383 BGB sachgerecht erscheint, kann im Hinblick auf diese Anrechnung nicht der Wert der Sache selbst entscheidend sein, weil er dem Anspruchsstellenden eben nicht zukommen soll, sondern anzurechnen ist. Aus diesem Grunde ändert sich die Bewertung nicht, wenn sich – wie hier – der Wert dieser Sache auf die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung nicht auswirkt. Denn auch in einem solchen Fall findet eine Anrechnung des Sachwertes auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich statt und kann deshalb bei der Wertfestsetzung nicht unberücksichtigt bleiben. Somit ist für die Bewertung des Anspruchs nach § 1383 nur das ideelle Interesse der Antragsgegnerin an der Übertragung der Wohnung maßgeblich, den das AG zutreffend mit 5.000,00 EUR bewertet hat.

AGS 12/2020, S. 582

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