Mit der Frage einer zulässigen oder unzulässigen Anhörungsrüge hatte sich das AG Eilenburg[25] zu befassen. Nach Ansicht des Gerichts liege ein Gehörsverstoß aber dann nicht vor, wenn das Gericht dem Beteiligtenvorbringen nicht folgt, sondern es aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt oder es anders beurteilt, als der betroffene Beteiligte es für richtig erachtet. Art. 103 Abs. 1 GG biete keinen Schutz vor einer (vermeintlich) falschen Sachverhalts- oder Beweiswürdigung oder einer (angeblich) falschen rechtlichen Einschätzung durch das Gericht.

Zur Rechtsmittelbefugnis hatte sich – soweit bekannt erstmals – ebenfalls das BVerfG zu befassen. Wie bereits durch die Lit. vertreten, sieht auch das BVerfG[26] keine Beschwerdebefugnis des rechtsuchenden Bürgers bei der Frage der Vergütungsfestsetzung.

[25] AG Eilenburg, Beschl. v. 26.11.2019 – 1 UR II 2453/16.

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