Über den Antrag auf Entscheidung des Gerichts im Erinnerungsverfahren nach §§ 165, 151 VwGO entscheidet hier der Einzelrichter, da die Entscheidung über die Kostenerinnerung in derselben Besetzung ergeht, in der die Kostenlastentscheidung ergangen ist (VGH München, Beschl. v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845, juris Rn 10).

Die nach § 165 i.V.m. § 151 S. 1 VwGO statthafte und fristgemäße Kostenerinnerung ist zwar zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Schleswig-Holsteinischen VG v. 17.5.2018 erweist sich als rechtmäßig. Die geltend gemachten Gebühren und Auslagen der für den Antragsteller sowohl im ursprünglichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO tätigen Prozessbevollmächtigten sind nicht erstattungsfähig. Die Kostengrundentscheidung des Beschlusses im vorliegenden Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO v. 10.7.2018 bezieht sich nur auf Kosten des Abänderungsverfahrens selbst. In diesem Verfahren sind dem Antragsteller die geltend gemachten Kosten jedoch gar nicht entstanden. Mit dem Antrag v. 20.7.2017 begehrt der Antragsteller hier die Festsetzung eines Erstattungsbetrags für die ihm im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO für seine Rechtsanwältin entstandenen Kosten in Form einer Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV nach einem Gegenstandswert von 2.500,00 EUR (§ 30 Abs. 1 S. 1 Var. 2 RVG) nebst Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV) und Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV). Diese Gebühren standen seiner Rechtsanwältin aber bereits im abgeschlossenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vor dem VG zu. Sie kann sie somit gem. § 16 Nr. 5 RVG im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht nochmals vom Antragsteller verlangen, so dass ihm wegen dieser Gebühren hier keine Kosten entstehen. Es gibt daher keinen Grund, die Antragsgegnerin gem. § 164 VwGO zur Erstattung dieser Gebühren zu verpflichten.

Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nach dem RVG sind stets erstattungsfähig nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO. Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten eines Rechtsanwalts bemisst sich gem. § 1 Abs. 1 S. 1 RVG nach dem RVG, wobei sich die Höhe der Vergütung gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis bestimmt. Die gem. § 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstandswert berechneten Gebühren entgelten, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der “Angelegenheit“ (§ 15 Abs. 1 RVG). Der Erstattungsfähigkeit der durch den Antragsteller geltend gemachten Gebühren und Auslagen des Antragstellers steht indes die Regelung des § 15 Abs. 2 i.V.m. § 16 Nr. 5 RVG entgegen.

Gem. § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Nach § 16 Nr. 5 RVG sind u.a. das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie jedes nachfolgende Abänderungsverfahren gem. § 80 Abs. 7 VwGO gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit. Die Regelung beruht auf dem Grundgedanken, dass zwischen dem Abänderungsverfahren und dem vorausgegangenen Verfahren regelmäßig ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht, der die Zusammenfassung der Verfahren zu einer gebührenrechtlichen Einheit rechtfertigt. Das Gesetz geht typisierend davon aus, dass der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Wesentlichen bereits im Ausgangsverfahren entstanden und damit durch die bereits dort angefallene Gebühr abgegolten ist (BVerwG, Beschl. v. 23.7.2003 – 7 KSt 6/03, juris Rn 3 [= AGS 2003, 456]; VGH Mannheim, Beschl. v. 8.11.2011 – 8 S 1247/11, juris Rn 18 [= AGS 2012, 17]; OVG Münster, Beschl. v. 13.7.2018 – 13 B 275/18.A, juris Rn 3 [= AGS 2018, 433]; Rohn, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., 2018, § 16 Rn 27).

Auch wenn es sich bei den Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und nach § 80 Abs. 7 VwGO prozessrechtlich gesehen um selbständige, voneinander getrennte Verfahren handelt, entstehen die Gebühren des Rechtsanwalts in diesen Verfahren einmalig mit seinem ersten gebührenauslösenden Tätigwerden. Eine erneute Erstattungsfähigkeit im vom Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prozessrechtlich zu trennenden Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO scheidet folglich aus (vgl. VGH München, Beschl. v. 26.1.2012 – 9 C 11.3040, juris Rn 13 [= AG kompakt 2013, 104]; VGH Mannheim, Beschl. v. 8.11.2011 – 8 S 1247/11, juris Rn 16 [= AGS 2012, 17]; OVG Münster, Beschl. v. 13.7.2018 – 13 B 275/18.A, juris Rn 7 [= AGS 2018, 433]; vgl. zu § 40 BRAGO: BVerwG, Beschl. v. 23.7.2003 – 7 KSt 6/03, juris Rn 3 [= AGS 2003, 456]).

Auch die Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann in derselben Angelegenheit nur einmal gefordert werden (Ludwig und Kroiß, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., 2018, Nr. 7000–7002 VV, Rn 15). Insoweit kann die Pauschale nach Nr. 7002 VV in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen A...

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