Erscheint bei wechselseitigen Rechtsmittel eine Partei nicht, so ist zu differenzieren. Für die Abwehr des gegnerischen Rechtsmittels entsteht nur die ermäßigte Terminsgebühr. Für die Verhandlung über das eigene Rechtsmittel bleibt es dagegen bei der vollen Terminsgebühr. Zu beachten ist dann wiederum § 15 Abs. 3 RVG.

 

Beispiel 21

Erstinstanzlich waren 15.000,00 EUR eingeklagt. Das Gericht hatte den Beklagten zur Zahlung von 10.000,00 EUR verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Beide Parteien legen Berufung ein. Der Beklagte erscheint in der mündlichen Verhandlung nicht und ist auch nicht anwaltlich vertreten. Durch Versäumnisurteil wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und der Berufung des Klägers stattgegeben.

Aus dem Wert der Berufung des Beklagten entsteht nur die ermäßigte 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3203 VV. Aus dem Wert der Berufung des Klägers entsteht dagegen die volle 1,2-Terminsgebühr der Nr. 3202 VV (arg. e Nr. 3203 VV). Zu beachten ist wiederum § 15 Abs. 3 RVG, der hier jedoch nicht greift.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   1.040,00 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   363,60 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
3. 0,5-Terminsgebühr, Nr. 3203 VV   279,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
  (die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,2 aus 15.000,00 EUR = 780,00 EUR, ist nicht überschritten)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.702,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   323,50 EUR
Gesamt   2.026,09 EUR

Autor: Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 12/2017, S. 549 - 556

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