Ist der Rechtsmittelbeklagte in der mündlichen Verhandlung säumig, kommt die Reduzierung nicht in Betracht. Es bleibt bei der vollen 1,2-Terminsgebühr im Berufungsverfahren (Nr. 3202 VV) und der 1,5-Terminsgebühr im Revisionsverfahren (Nr. 3210 VV), da das Gericht in diesem Fall in eine Sachprüfung einsteigen muss. Es muss prüfen, ob ausgehend vom Sachvortrag des Rechtmittelführers das Rechtsmittel begründet ist.

 

Beispiel 20

Gegen seine erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von 15.000,00 EUR legt der Beklagte Berufung ein. Der Kläger und Berufungsbeklagte erscheint in der mündlichen Verhandlung nicht und ist auch nicht vertreten. Es ergeht antragsgemäß sofort ein Versäumnisurteil.

Das Versäumnisurteil gegen den Berufungsbeklagten führt nicht zu einer Ermäßigung der Terminsgebühr (arg. e Nr. 3203 VV). Es fällt daher die volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV an.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   1.040,00 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   780,00 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.840,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   349,60 EUR
Gesamt   2.189,60 EUR

Ebenso bleibt es in diesem Fall bei einer vollen Terminsgebühr, wenn nur ein Antrag zur Prozess- und Sachleitung gestellt wird oder das Gericht von Amts wegen zur Prozess- und Sachleitung entscheidet.

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