1. Besprechungen über die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil sind nicht auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet. Sie gehören als Abwicklungstätigkeiten gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 RVG zum Rechtszug der Hauptsache und sind durch die in der Hauptsache angefallenen Gebühren abgegolten.
  2. Wird der Rechtsstreit nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil an das Arbeitsgericht wegen sachlicher Unzuständigkeit verwiesen, entsteht die Terminsgebühr für den Bevollmächtigten des säumigen Beklagten mit Wahrnehmung des Einspruchstermins vor dem Arbeitsgericht.
  3. Mit dieser Terminsgebühr ist die Tätigkeit gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 RVG mit abgegolten. Eine Erstattung der Terminsgebühr gem. § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG durch den Kläger scheidet aus, da sie nicht vor den ordentlichen Gerichten entstanden ist.

LAG Köln, Beschl. v. 24.10.2017 – 4 Ta 193/17 

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