Zutreffend ist, dass im Normkontrollverfahren keine Terminsgebühr entsteht, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, da eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.

Unzutreffend ist allerdings, dass auch ein Anwalt Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss in eigenem Namen einlegen kann. Bereits die zitierten Paragraphen (§ 11 RVG) zeigen, dass das OVG hier gar nicht verstanden hat, um was es ging. Zugrunde lag ein Kostenerstattungsverfahren. Die obsiegende Partei hatte gegen die unterlegene Partei Kostenerstattung geltend gemacht. Dies hat mit § 11 RVG (Vergütungsfestsetzung gegen die eigene Partei) überhaupt nichts zu tun.

Die Kostenerstattung betrifft ausschließlich das Verhältnis der Parteien untereinander. Der Anwalt ist hier weder beteiligt, noch beschwert.

Welche Vergütung der Anwalt erhält, ist gegebenenfalls in Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG zwischen ihm und seiner Partei zu klären. Hier ist der Anwalt dann auch erinnerungs- und beschwerdebefugt.

Die Frage, welche Vergütung die Partei erstattet erhält, ist dagegen im Erstattungsverhältnis zu überprüfen und zwar im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren zu klären. Hier ist der Anwalt unmittelbar nicht beteiligt, sondern lediglich Verfahrensbevollmächtigter und kann als solcher nur für seine Partei Rechtsmittel einlegen, nicht aber auch in eigenem Namen.

Norbert Schneider

AGS 12/2017, S. 567 - 569

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