Die Entscheidung ist unzutreffend. Lässt sich eine Partei, die sich selbst vertritt, prozessbegleitend anwaltlich beraten, so sind die hierdurch entstandenen Kosten grundsätzlich erstattungsfähig.[1]

Die hier vertretene gegenteilige Auffassung[2] ist unzutreffend. Aufwändige oder schwierige materiell-rechtliche Prüfungen sind nicht erforderlich. Der Kostenerstattungsgläubiger muss glaubhaft machen, dass und in welcher Höhe er ein Beratungshonorar gezahlt hat. Dieses Honorar ist dann erstattungsfähig bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung für eine Vertretung.

Die Gegenauffassung stellt zu Unrecht darauf ab, dass es sich bei der Ratsgebühr nach § 34 RVG um eine vereinbarte Gebühr handele, welche grundsätzlich als im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig angesehen werde, sondern gegebenenfalls im Wege eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs einzuklagen sei. Das steht auch sonst einer Erstattung nicht im Wege. Wird z.B. für die Vertretung ein Stundenhonorar vereinbart, so wird auch dieses Honorar festgesetzt, allerdings wiederum beschränkt auf die Höhe der gesetzlichen Vergütung. Wo der Unterschied liegen soll, ob ich ein Beratungs- oder ein Vertretungshonorar vereinbare, erschließt sich nicht.

Einer Angemessenheitsprüfung bedarf es hier nicht; jedenfalls bis zur Höhe der erstattungsfähigen gesetzlichen Vergütung schließt § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO nämlich insoweit eine Notwendigkeitsprüfung aus.

Die gegenteilige Rspr. verkennt, dass es sich hier um prozessbezogenen Aufwand handelt, der nach der eindeutigen Regelung des § 91 Abs. 1 ZPO festsetzungsfähig ist.

Der Kostenerstattungsschuldner soll doch froh sein, dass sein Gegner keinen Prozessvertreter, sondern nur einen kostengünstigeren Prozessberater beauftragt hat.

Angesichts dieser Rspr. wird der Anwalt wohl im Rahmen eines Beratungsmandats darauf hinweisen müssen, dass eine Kostenerstattung später fraglich sein wird, so dass ein Prozessvertretungsauftrag für den Mandanten im Falle einer Kostenerstattung günstiger ist.

Norbert Schneider

AGS 12/2016, S. 592 - 593

[1] LG Berlin AGS 2008, 515 = RVGreport 2008, 268; KG JurBüro 1989, 1114; LG Berlin MDR 1982, 499 = Rpfleger 1982, 234 = JurBüro 1982, 1028 = VersR 1982, 910.
[2] Ebenso OLG Celle AGS 2014, 150 = NJW-RR 2014, 952 =  RVGreport 2014, 115 = NJW-Spezial 2014, 189 = NJW 2014, 2806

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