Der Antragsgegnerin kann ihr Verfahrensbevollmächtigter ohne Vorbehalte beigeordnet werden, weil nicht zu erwarten ist, dass dadurch Mehrkosten entstehen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 123 Abs. 3 ZPO). Für die Reise zur mündlichen Verhandlung vor dem AG Zossen werden dem in Luckenwalde niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten keine höheren Reisekosten (Nrn. 7003 ff. VV-RVG) entstehen als einem Rechtsanwalt, der an dem am weitesten vom Sitz des Gerichts entfernten, aber noch innerhalb des Gerichtsbezirks gelegenen Ort niedergelassen wäre (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 121 Rn 13a; Beck OK-ZPO-Reichling, Stand: Juni 2015, § 121 Rn 37). Die Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten liegt ungefähr 34 Straßenkilometer vom AG Zossen entfernt. Im Bezirk des AG Zossen liegen Orte weiter entfernt, etwa Charlottenfelde (ungefähr 37 Straßenkilometer).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Andreas Voss, Luckenwalde

AGS 12/2015, S. 584 - 585

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