Die Beschwerde der Verteidigerin des Verurteilten, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat (§ 66 Abs. 6 S. 1 GKG, § 122 Abs. 1 GVG), ist infolge der Zulassung durch das Landgericht (§ 66 Abs. 2 S. 2 GVG) zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn im Ergebnis zutreffend hat das LG die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen.

Auch nach der Regulierung des Gerichtskostenrechtes durch das 2. KostRMoG fällt für die Versendung von Akten auf Antrag eine Pauschale von 12,00 EUR gem. Nr. 9003 GKG-KostVerz. an, die von der Gerichtskasse geltend zu machen ist. Allerdings entsteht die Pauschale nur noch, wenn der Justiz Auslagen für Transport- und Verpackungskosten entstehen. Im vorliegenden Fall sind erstattungsfähige Auslagen für Transportkosten entstanden, weshalb die Erhebung von 12,00 EUR als Pauschale gerechtfertigt ist.

1. Von Verfassungs wegen ist es nicht zu beanstanden, dass ein Strafverteidiger, der eine Akten-versendung beantragt, als Veranlasser zu diesen Kosten herangezogen wird und ihm eine Pauschale zur Vermeidung der Ermittlung der im Einzelfall durch die Aktenversendung entstehenden Kosten auferlegt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.3.1996 – 2 BVR 386/96).

2. Die im GKG in Nr. 9003 GKG-KostVerz. vorgesehene Auslagenpauschale darf jedenfalls dann erhoben werden, wenn – hier vorliegend alleine interessierend – ein beantragter Transport vorliegt und der Justiz diesbezüglich Auslagen entstehen.

a) Der (kostenpflichtige) Transport einer Akte liegt auch dann vor, wenn diese nicht an die Postadresse des Strafverteidigers unmittelbar übermittelt wird, sondern nach vorangegangenem Transport von einem Gerichts- oder sonstigen Justizgebäude zu dem von diesem Rechtsanwalt unterhaltenen Gerichtsfach, das sich örtlich getrennt von der Versendungsstelle befindet, erfolgt. Die Annahme eines kostenpflichtigen Transportes scheidet also vorliegend nicht schon deshalb aus, weil der Abschluss der Übermittlung der sich ursprünglich beim LG Kleve befindlichen Akte an Rechtsanwältin K durch das Einlegen in ihr Gerichtsfach beim AG Geldern erfolgt ist (vgl. dazu auch schon nach altem Recht OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.11.2009 – III-1 Ws 447/09).

b) Im konkreten Fall sind auch erstattungsfähige Auslagen für Transportkosten im Rahmen der Versendung der Strafakten an die beschwerdeführende Rechtsanwältin unter Nutzung ihres Gerichtsfaches entstanden. Diese Kosten ergeben sich daraus, dass der Transport der Akte durch einen privaten Dienstleister vom Landgericht in Kleve zum Amtsgericht in Geldern erfolgt ist.

Bei der Feststellung im Wege der Auslegung, welche Auslagen von Nr. 9003 des KV zum GKG erfasst werden sollen, muss die Gesetzesgeschichte berücksichtigt werden. Im Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG), der von der Bundes-regierung im Jahr 2012 vorgelegt wurde, war zunächst bezogen auf den Auslagentatbestand der Nr. 9003 GKG-KostVerz. nur vorgesehen, dass die unter dieser Ordnungsnummer dort ebenfalls aufgeführte eigene Pauschale für die elektronische Übermittlung einer elektronisch geführten Akte entfällt, also Nr. 9003 nur noch die Pauschale für "die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung" enthalten sollte (vgl. BT Drucks 17/11471 (neu), S. 101, 249). In seiner daraufhin erfolgten Stellungnahme zum Gesetzesentwurf vom 12.10.2012 hat der Bundesrat (vgl. Drucks 17/11471 (neu), S. 314) vorgeschlagen, die verbleibende Pauschale von 12,00 EUR für die Versendung der Akten auf Antrag auf 15,00 EUR anzuheben. Zur Begründung hat der Bundesrat damals ausgeführt, dass mit dieser Pauschale neben den reinen Versandkosten auch die Personal- und Sachkosten der Gerichte für die Prüfung des Einsichtsrechts, das Heraussuchen der Akten, die Versendung und die Rücklaufkontrolle sowie der Kosteneinzug mit abgegolten werden sollten. Seit der letzten Erhöhung im Jahr 2004 seien die dafür anzusetzenden Kosten nämlich deutlich gestiegen. Diesem klaren fiskalischen Interesse der Länder ist der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages entschieden entgegengetreten. Er hat stattdessen vorgeschlagen, dass der Auslagentatbestand unter Beibehaltung einer Pauschale von 12,00 EUR wie folgt gefasst werden sollte:

"Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung".

Zur Begründung hat er (BT-Drucks 17/13537, S. 268) angegeben, durch die Änderung der Formulierung solle klarer zum Ausdruck kommen, dass mit der Pauschale Ersatz barer Auslagen gemeint sei. Dieser Vorschlag ist Gesetz geworden.

Entgegen der Intention der Begründung des Rechtsausschusses, etwas "klarer" zum Ausdruck zu bringen, was mit den Auslagen für Transport und Verpackung gemeint ist, hat er durch die von ihm gewählte Formulierung "bare Auslagen" in der Begründung eher zur Verwirrung beigetragen. Tatsächlich geht es nicht darum, nur und ausschließlich diejenigen Kosten für Versendung und Verpackung zu erstatten, die von ei...

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