Das ArbG hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zutreffend auf 36.405,67 EUR festgesetzt.

1. Die Bewertung der einzelnen Anträge lässt Rechts- und/oder Ermessensfehler nicht erkennen und wird von der Beschwerde auch nicht angegriffen, so dass sich weitere Ausführungen des Beschwerdegerichts hierzu erübrigen.

2. Zutreffend hat das ArbG auch die Werte des Bestandsschutzantrags und der Zahlungsanträge addiert.

a) Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Über die Frage, wie der Streitwert zu bestimmen ist, wenn wirtschaftlich nicht identische Streitgegenstände während des Rechtsstreits ausgetauscht werden, wenn also verschiedene Streitgegenstände nicht ganz oder teilweise nebeneinander, sondern nacheinander geltend gemacht werden, herrscht in Rspr. und Schrifttum ein lebhafter Meinungsstreit. Nach einer Auffassung hat eine Zusammenrechnung stattzufinden, eine andere Auffassung lehnt in Fällen der Auswechslung des Streitgegenstandes eine Werteaddition ab (vgl. zur Darstellung des Meinungsstandes OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.8.2010 – 24 W 9/10 [= AGS 2011, 86]).

b) Die erkennende Kammer schließt sich der ersten Meinung an.

aa) Das OLG Düsseldorf (a.a.O.) begründet seine gegenteilige Auffassung wie folgt:

"Schon der Wortlaut der Bestimmung des § 39 Abs. 1 GKG legt nahe, dass nur etwas gleichzeitig Vorhandenes zusammengerechnet werden kann. Dafür spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm. Abs. 1 ist durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 zusätzlich in das Gerichtskostengesetz eingefügt worden. Die Grundregel, dass in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet werden, ergab sich nach altem Recht durch die Verweisung in § 12 Abs. 1 GKG a.F. auf § 5 Hs. 1 ZPO. Die Regelung des § 39 Abs. 1 GKG wurde allein deshalb in das GKG eingestellt, weil sie für alle Gerichtsbarkeiten Geltung erlangen sollte (BT-Drucks 15/1971 Seite 154). Zu § 5 Hs. 1 ZPO war und ist aber auch heute noch allgemein anerkannt, dass in einem Prozess verschiedene prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) nebeneinander bestehen müssen, um eine Wertaddition begründen zu können (KG Rpfleger 1968, 289; Zöller/Herget a.a.O.; Stein/Jonas/Roth ZPO 21. Aufl., Rn 5; MüKo/Wöstmann a.a.O., Musielak/Heinrich a.a.O.; Baumbach/Hartmann, a.a.O., Rn 3.)."

Dem kann nicht entgegengehalten werden, Zuständigkeits- und Gebührenstreitwert dürften nicht miteinander verwechselt werden (so Zöller/Herget a.a.O.; Onderka, Anm. KostRspr. § 39 GKG Nr. 3 zu OLG Dresden a.a.O.). Denn der Gesetzgeber hat, wie die beschriebene Entstehungsgeschichte zu § 39 Abs. 1 GKG deutlich macht, eine solche Differenzierung nicht vornehmen wollen. Dies entspricht im Übrigen dem Prinzip der Einheitlichkeit der Rechtsordnung.

§ 40 GKG gibt für die Auslegung nichts Entscheidendes her. Diese Vorschrift betrifft ausschließlich den Zeitpunkt, auf den es für die Wertberechnung ankommt, besagt aber nichts über die Höhe des sich zum maßgebenden Zeitpunkt ergebenden Streitwerts. Im Übrigen ist es dem Gebührenrecht immanent, dass nach Absinken des Streitwerts die Gebühren nur entsprechend ermäßigt entstehen. Davon ist die – zu verneinende – Frage zu trennen, ob auf bereits entstandene und vom Rechtsanwalt verdiente Gebühren die Streitwertermäßigung Einfluss hat. Es ist selbstverständlich, dass einer nach dem höheren Wert entstandenen Verfahrensgebühr eine Terminsgebühr nach niedrigerem Streitwert folgen kann. Ebenso verhält es sich gem. § 36 GKG zu den Gerichtskosten (Verfahrens- und Urteilsgebühren).

Demgemäß muss eine Klageänderung in einen wirtschaftlich nicht identischen Streitgegenstand nicht "zwangsläufig" zu einer Streitwerterhöhung führen (so OLG Celle a.a.O.). Diese Argumentation verkennt die – auch kostenmäßige – Bedeutung der zulässigen, insbesondere auch der als sachdienlich zugelassenen Klageänderung. Durch Auswechseln der Streitgegenstände bleibt der in Anspruch genommene Beklagte gegenüber demselben Kläger weiterhin prozessrechtlich und mit dem Kostenrisiko belastet in denselben Rechtsstreit verstrickt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen durch die zulässige Klageänderung als solche keine neuen Kosten ausgelöst werden, es sei denn der neue Streitwert übersteige den Wert des zurückgenommenen Klageantrags. Die durch das Fallenlassen des eingeklagten Anspruchs bestehen bleibende Kostenhülle des bisherigen Verfahrens zwischen ein und denselben Streitteilen kann hier nämlich seine "Wiederausfüllung in der Hauptsache" erfahren (so zutreffend Tschischgale, NJW 1962, 2134, 2136; Dunz, NJW 1962, 1226). Entscheidend ist, dass der Kläger mit der Klageänderung eine rechtskräftige Entscheidung nur noch über einen, nicht aber über beide Anträge – alten und neuen – begehrt. Der Beklagte erfährt hinreichenden Schutz durch die vom Gericht zu prüfenden Voraussetzungen der Klageänderung. Lässt das Gericht aber ...

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