1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Notwendigkeit eines (vollständigen) Ausdrucks umfangreicher digitalisierter Strafakten liegt bei dem diese Auslagen geltend machenden Verteidiger.
  2. Einem Rechtsanwalt ist grundsätzlich zuzumuten, ihm nur in digitalisierter Form überlassene Akten zunächst am Bildschirm daraufhin zu sichten, ob und in welchem Umfang für die sachgerechte Bearbeitung der Sache ein Ausdruck auf Papier geboten ist.

OLG Rostock, Beschl. v. 4.8.2014 – 20 Ws 193/14

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