Zusätzlich kann eine Einigungsgebühr entstehen. Da es sich bei dem Vergabeverfahren und dem Nachprüfungsverfahren nicht um gerichtliche Verfahren handelt, gilt Nr. 1000 VV, nicht Nr. 1003 VV. Ist ein Beschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. GWB anhängig, entsteht hingegen eine Einigungsgebühr nach Nr. 1004 VV, da es sich um ein in Vorbem. 3.2.1 VV genanntes Verfahren handelt (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1004 VV).

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