Die Kläger haben die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Bauträgervertrag in Anspruch genommen. Das LG hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 12.376,00 EUR nebst Zinsen sowie von 1.025,30 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten verurteilt. Dem Hauptsacheverfahren ging ein Mahnverfahren voraus, in dem dieselben Ansprüche geltend gemacht worden sind.

Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die Kläger die Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die 1,3-fache Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Mahnverfahren, Nr. 3305 VV, angerechnet. Auf die Verfahrensgebühr für das streitige Verfahren, Nr. 3100 VV, haben sie die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Mahnverfahren nur in Höhe des Restes von 0,55 angerechnet. Das LG hat statt der insoweit begehrten 893,60 EUR netto 499,10 EUR netto festgesetzt. Es hat nach Abzug der anteiligen Geschäftsgebühr die Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV in vollem Umfang auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV angerechnet. Das Beschwerdegericht hat die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von ihm zugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger, die ihren Antrag weiterverfolgen.

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg

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