Die Klägerin hatte die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Sie hatte beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 1.014,26 EUR nebst Zinsen und 155,30 EUR vorgerichtlichen Anwaltskosten zu verurteilen. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten berechneten sich aus einer 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV, der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV und der Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV. Mit Beschluss hat das AG Bremen festgestellt, dass die Parteien sich dahingehend verglichen haben, dass die Beklagten zur Abgeltung der Klageforderung an die Klägerin 600,00 EUR zahlen.

Im Rahmen des Kostenfestsetzungsbeschlusses wurden die von den Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten von der zuständigen Rechtspflegerin des AG auf 187,18 EUR festgesetzt. Hierbei wurde die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche anwaltliche Vertretung gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV zur Hälfte auf die im Prozess angefallene Verfahrensgebühr angerechnet. Hiergegen wendet sich die Klägerin unter Hinweis auf § 15a Abs. 1 RVG.

Die Erinnerung hatte keinen Erfolg.

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