Im Ergebnis mag die Entscheidung des OLG Köln zutreffend sein; die Begründung ist jedoch unzutreffend. Das OLG Köln führt aus, die "Verfahrensdifferenzgebühr" sowie die Terminsgebühr aus dem Mehrwert der nicht anhängigen Gegenstände würden ausschließlich durch den Abschluss des Vergleichs ausgelöst. Das ist nicht richtig.

Bei der sog. "Verfahrensdifferenzgebühr" handelt es sich nicht um eine besondere Gebühr, sondern um die ganz normale Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV, die aus dem Teilwert des Mehrvergleichs lediglich nach einem geringeren Gebührensatz berechnet wird, wie sich aus dem Wortlaut der Nr. 3100 VV eindeutig ergibt: "Die Gebühr Nr. 3100 beträgt 0,8."

Die Verfahrensgebühr selbst entsteht nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

In Höhe der Klageforderung war die Verfahrensgebühr bereits mit dem Tätigwerden der Anwälte im Klageverfahren angefallen, und zwar in Höhe von 1,3. Dadurch, dass die Parteien weitere nicht anhängige Gegenstände einbezogen haben, hat sich der Gegenstandswert der Verfahrensgebühr erhöht. Da insoweit jedoch die Ermäßigung des Tatbestands der Nr. 3101 VV gegeben war, ist aus dem Mehrwert lediglich die 0,8-Verfahrensgebühr angefallen.

Diese Verfahrensgebühr ist entgegen der Auffassung des OLG Köln aber nicht erst mit Abschluss des Vergleichs entstanden, sondern bereits mit den Verhandlungen über den Vergleich. Die Verfahrensgebühr wird nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV nämlich bereits dann ausgelöst, wenn das Geschäft betrieben wird. Zum Betreiben des Geschäfts gehört aber schon das bloße Verhandeln über nicht anhängige Gegenstände, wie sich auch aus Nr. 3101 Nr. 2, 2. Alt. VV ergibt.

Wäre es nicht zum Abschluss des Vergleichs gekommen, wären die Vergleichsverhandlungen also gescheitert, dann wäre die Verfahrensgebühr zu 0,8 ebenso angefallen. Der Abschluss des Vergleichs war also nicht ursächlich für die Verfahrensgebühr.

Ebenso verhält es sich bei der Terminsgebühr. Die Terminsgebühr entsteht bereits für das Verhandeln nicht anhängiger Gegenstände. Dies folgt aus Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. Die Terminsgebühr entsteht nämlich auch, soweit die Parteien Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts führen, wenn diese darauf gerichtet sind, einen Rechtsstreit zu vermeiden.

Auch die Terminsgebühr wäre in voller Höhe angefallen, wenn es nicht zum Vergleich gekommen wäre.

Nur die Einigungsgebühr ist vom Abschluss des Vergleichs abhängig. Sie kann nach ihren tatbestandlichen Voraussetzungen nur anfallen, wenn der Vergleich auch zustande kommt.

Vereinbaren die Parteien, dass die Kosten des Verfahrens anders zu verteilen seien als die Kosten des Vergleichs, dann kann man durchaus daran denken, die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr aus dem Mehrwert den Kosten des Verfahrens zuzuordnen, weil sie gerade nicht vom Abschluss des Vergleichs abhängig sind. Die Begründung des OLG Köln ist daher nicht tragfähig.

Im Ergebnis dürfte dem OLG Köln jedoch zuzustimmen sein. Die Kostenregelung in einem Vergleich ist nach §§ 133, 157 BGB auslegungsfähig. Mit der Formulierung, dass die Kosten des Verfahrens einer bestimmten Regelung folgen und die Kosten des Vergleichs einer anderen Verteilung, wollen die Parteien in der Regel zum Ausdruck bringen, dass sämtliche durch den Mehrwert angefallenen Kosten einschließlich der 0,25-Gerichtsgebühr nicht der Kostenverteilung des Verfahrens folgen sollen, sondern der Kostenverteilung des Vergleichs.

Eine solche Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung des BGH. Wird über nicht anhängige Gegenstände erfolglos verhandelt, dann zählen die hierdurch ausgelösten Mehrkosten bei der Verfahrens- und Terminsgebühr nicht zu den Kosten des Verfahrens und sind daher nicht erstattungsfähig.[13]

Entsprechend wird man eine Regelung der Parteien über die Verteilung der Verfahrenskosten auslegen müssen. Auszugehen ist danach davon, dass sie auch nur die reinen Verfahrenskosten verteilen wollen und hinsichtlich der durch den Mehrwert des Vergleichs ausgelösten Kosten eine anderweitige Regelung anstreben. Besser ist es selbstverständlich, wenn in einem Vergleich die Kostenverteilung eindeutiger gefasst wird.

Norbert Schneider

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