Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören grundsätzlich zu den Kosten des anschließenden Hauptsacheverfahrens und werden von der darin zu treffenden Kostenentscheidung mit umfasst. Nur ausnahmsweise, wenn trotz Fristsetzung keine Hauptsacheklage erhoben worden ist, kann im selbständigen Beweisverfahren eine Kostenentscheidung ergehen gem. § 494a Abs. 2 ZPO (BGH NJW-RR 2007, 3721).

Ob die Regelung des § 494a Abs. 2 ZPO abschließend ist oder auch in weiteren, gesetzlich nicht geregelten Fällen, in denen ein Hauptsacheverfahren nicht durchgeführt wird, eine Kostenentscheidung zulässig ist, ist umstritten. Die Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben.

Denn nachdem nunmehr im Beschwerdeverfahren aufgrund des übereinstimmenden Parteivortrags feststeht, dass ein Hauptsacheverfahren gem. § 494a Abs. 1 ZPO durchgeführt wurde, ist eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren nicht mehr zu treffen. Vielmehr sind die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von der im Hauptsacheverfahren im Rahmen des Vergleichs getroffenen Kostenregelung mit umfasst.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass bereits der Antrag des selbständigen Beweisverfahren als unzulässig zurückgewiesen und das Hauptsachegericht nicht mit dem Beweisverfahren befasst war. Auch in diesem Fall gehören die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens (siehe dazu für den Fall einer Klagerücknahme BGH NJW-RR 2007, 1282).

Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1812 GKG-KostVerz.; Nr. 3500 VV.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO und orientiert sich an der Höhe der entstandenen Verfahrenskosten.

Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz

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