Das LG hatte nach Anhörung der Antragsgegnerin den Antrag des Rechtsmittelführers auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gem. § 485 ZPO als unzulässig abgelehnt.

Auf den Antrag der Antragsgegnerin hat die Kammer mit dem nunmehr angegriffenen Beschluss dem Antragsteller die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, da das selbständige Beweisverfahren eine eigene Kostenentscheidung nicht kenne, seien diese bei unzulässigem Antrag entsprechend § 91 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er geltend macht, soweit ein Hauptsacheprozess geführt werde, seien die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens stets Kosten dieses Rechtsstreits.

Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen unter Hinweis darauf, dass im vorliegenden Fall ein Hauptsacheverfahren nicht stattgefunden habe.

In ihrer Beschwerdeerwiderung hat die Antragsgegnerin eingeräumt, dass es zu einem Hauptsacheprozess gekommen ist, wobei das Verfahren vom LG Koblenz (10 O 478/07) an das AG Koblenz (161 C 1536/08) verwiesen und dort durch Vergleich beendet worden sei mit einer Kostenregelung wie folgt:

"Die Parteien sind sich einig, dass mit dieser Regelung eine Entscheidung über die vorgerichtlichen Kosten des Klägers nicht getroffen wurde. Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs trägt der Kläger 5/6, die Beklagte 1/6."

Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge