Die Antragsteller wurden von der Antragsgegnerin als Gesamtschuldner auf Zahlung von Restwerklohn in Anspruch genommen. Dieses Verfahren wurde durch Klagerücknahme im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4.8.2008 beendet.

Mit am 31.7.2008 eingegangenem Schriftsatz hatten die Antragsteller die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt. Diesen Antrag nahmen sie mit Schriftsatz vom 13.8.2008 im Hinblick auf die Erledigung des Hauptverfahrens unter Protest gegen die Kostenlast zurück. Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der des Beweisverfahrens – wurden der Antragsgegnerin auferlegt.

Die Antragsteller beantragten daraufhin die Festsetzung der ihnen entstandenen Anwaltsvergütung. Darunter auch die Festsetzung einer 1,2-Terminsgebühr im selbständigen Beweisverfahren. Auf den Einwand der Rechtspflegerin hin, dass mangels eines Termins im selbständigen Beweisverfahren keine Terminsgebühr entstanden sei, verwiesen die Antragsteller auf das Sitzungsprotokoll im Hauptsacheverfahren, wonach "das Gericht ... darauf hinweist, dass seitens der Antragsteller .... ein selbständiges Beweisverfahren mit Schriftsatz vom 27.6.2008, eingegangen bei Gericht am 31.7.2008, anhängig gemacht wurde. Entsprechende Abschriften der Antragsschrift wurden dem Klägervertreter übergeben. Abschrift der Verfahrenseinleitungsverfügung werden dem Antragsteller-Vertreter, Rechtsanwalt W., übergeben". Dadurch sei nach ihrer Ansicht auch die Terminsgebühr im selbständigen Beweisverfahren entstanden.

Die Rechtspflegerin setzte die Terminsgebühr ab, da eine solche nicht entstanden sei.

Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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