Auf den Termin zur mündlichen Verhandlung wurde am 14.12.2007 ein Urteil verkündet. Damit wurde eine einstweilige Verfügung wieder aufgehoben, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie der Antrag auf Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Vormerkung zurückgewiesen.

Am 17.6.2008 erließ der Rechtspfleger einen Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten des Antragsgegners im einstweiligen Verfügungsverfahren, der den im Verfügungsverfahren für die Antragstellerin tätig gewordenen Rechtsanwälten zugestellt wurde. Mit Schriftsatz v. 17.7.2008 bestellten sich die heutigen Verfahrensbevollmächtigten und teilten mit, dass über das Vermögen der Antragstellerin bereits mit Beschl. des AG v. 10.12.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. S. zum Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Unter Hinweis auf die Unterbrechungswirkung gem. § 240 ZPO wurde "aus anwaltlicher Vorsicht" sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 6.8.2008 legte der Insolvenzverwalter ebenfalls "aus anwaltlicher Vorsicht" darüber hinaus "unter dem Vorbehalt der Aufnahme des Rechtsstreites" Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ein. Des Weiteren heißt es in dem Schriftsatz, dass diese Erklärung nicht als Aufnahme des Verfahrens zu verstehen sei. Trotzdem wurde die Sache dem Berufungsgericht vorgelegt, und sie erhielt ein entsprechendes Aktenzeichen. Der zuständige Senat des OLG Köln legte die Akte zunächst sechs Monate auf Frist. Da das Verfahren in dieser Zeit nicht betrieben wurde, wurde sie bei Ablauf weggelegt. Seitens der Gerichtskasse wurden dem Insolvenzverwalter 876,00 EUR unter Berufung auf Nr. 1220 KV-GKG für das Berufungsverfahren in Rechnung gestellt.

Hiergegen wendet er sich unter Hinweis darauf, dass Berufung lediglich unter dem Vorbehalt der Aufnahme des Rechtsstreites durch ihn eingelegt worden sei. Da letzteres nicht erfolgte, fehle es an einem Berufungsverfahren, so dass auch keine Verfahrenskosten angefallen sein könnten.

Die Verwaltungsabteilung des OLG Köln ist dagegen der Ansicht, die Verfahrensgebühr sei mit Einreichung der Rechtsmittelschrift fällig geworden. Eine Ausnahme für unter Vorbehalt eingelegte Rechtsmittel sei dort nicht vorgesehen. Zur Stützung bezieht sie sich auf eine Entscheidung des BGH, die allerdings die Einlegung der Berufung im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe betrifft.

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