Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Forderungen der Kläger zu 1) und 2), zu 4), 5), 6), 7), 8), 9), 10), 11), 12), 15), 16), 17), 18), 19), und 20) gegen die Beklagte vorgerichtlich jeweils auf Grund selbständiger Geschäftsbesorgungsverträge geltend gemacht hatte, führten die Kläger gemeinsam im Wege subjektiver Klagenhäufung einen Rechtsstreit mit einem Streitwert von 996.332,01 EUR gegen die Beklagte. In diesem verurteilte das LG die Beklagte und bestimmte, dass die Beklagte auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die gegen dieses Urteil von der Beklagten eingelegte Berufung wies das OLG zurück.

Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Kläger hat das LG an Kosten erster Instanz 23.653,81 EUR zu Gunsten der Kläger gegen die Beklagte festgesetzt. Dabei ging das LG davon aus, dass erstinstanzlich Gerichtskosten in Höhe von 13.368,00 EUR entstanden sind und die außergerichtlichen Kosten der Kläger insgesamt 10.285,81 EUR betragen.

Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Sie beanstandet, dass das LG zu Gunsten der Kläger unter anderem eine Verfahrensgebühr in Höhe von 2.727,40 EUR sowie auf diese entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 518,21 EUR, insgesamt 3.245,61 EUR, festgesetzt hat. Sie ist der Ansicht, auf Grund der vorgerichtlichen Tätigkeiten des Prozessbevollmächtigten der Kläger seien 18 Geschäftsgebühren angefallen, die sämtlich gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV auf die Verfahrensgebühr anzurechnen seien, so dass diese gänzlich entfalle.

Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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