Die Entscheidung halte ich für unzutreffend. Soweit ein Landgericht im Verfahren über eine Streitwertbeschwerde als Beschwerdegericht entscheidet, ist seine Entscheidung nur anfechtbar, wenn das Gericht die weitere Beschwerde zum OLG zugelassen hat. Dies folgt aus der eindeutigen Bestimmung des § 68 Abs. 3 GKG.

Setzt ein LG als Rechtsmittelgericht den Wert des Rechtsmittelverfahrens – erstmals – fest, ist hiergegen die Erstbeschwerde zum OLG gegeben. Auch insoweit ist es unerheblich, ob in der Hauptsache ein Rechtsmittel möglich gewesen wäre. Der Rechtsmittelzug im Streitwertverfahren ist insoweit von dem der Hauptsache unabhängig (siehe § 1 Abs. 3 GKG).

Ändert das Rechtsmittelgericht im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen den Wert der ersten Instanz, dann handelt es sich der Sache nach um eine erstinstanzliche Entscheidung, gegen die einfache Erstbeschwerde zum OLG nach § 68 Abs. 1 GKG gegeben ist. Insoweit hat das Rechtsmittelgericht gerade nicht als Beschwerdegericht i.S.d. GKG gehandelt, so dass gegen seine Entscheidung nur die weitere Beschwerde gegeben wäre. Das Beschwerdegericht hat insoweit als Erstgericht gehandelt, so dass die einfache Beschwerde gegeben sein muss.

Die vom OLG München vorgenommene Auslegung würde zu untragbaren Widersprüchen führen.

 

Beispiel

Das AG setzt den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 4.000,00 EUR fest. Im Berufungsverfahren setzt das LG den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.000,00 EUR fest und ändert gleichzeitig die erstinstanzliche Wertfestsetzung gem. § 63 Abs. 3 GKG auf 1.000,00 EUR ab.

Nach dem Verständnis des OLG München wäre jetzt nur die Streitwertentscheidung für das Berufungsverfahren abänderbar, was zum Ergebnis führen könnte, dass das OLG – insoweit der Auffassung des Amtsgerichts folgend – den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 EUR heraufsetzt, an einer entsprechenden Heraufsetzung für das Berufungsverfahren dagegen wegen Fristablaufs (§ 63 Abs. 3 GKG) gehindert wäre. Es würden sich dann für verschiedene Instanzen hinsichtlich desselben Streitgegenstands unterschiedliche Bewertungen ergeben.

I.Ü. würde sich die Frage stellen, ob das OLG den Streitwert noch auf die Beschwerde abändern kann, weil dies gegen § 40 Abs. 2 GKG verstoßen würde.

Norbert Schneider

AGS 1/2018, S. 21 - 22

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