Die Entscheidung ist zutreffend. Im Falle der Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV fordert das Gesetz nur eine "nicht nur vorläufige" Einstellung. Die Einstellung muss also nicht endgültig bleiben. Sie muss lediglich aus Sicht der Einstellungsbehörde endgültig gewollt sein, so dass rein vorläufig gewollte Einstellungen, etwa nach § 153a StPO bis zur Erfüllung der Auflage oder nach § 205 StPO bis zur Rückkehr des Betroffenen oder Beschuldigten aus dem Ausland, ausscheiden sollen.

Daher entsteht die Zusätzliche Gebühr im Falle der Einstellung auch dann, wenn diese sich nicht als endgültig erweist, sondern das Verfahren fortgeführt wird.[1]

Diese Gebühr fällt auch nachträglich durch die Fortsetzung des Verfahrens nicht wieder weg.[2]

Ebenso verhält es sich mit der Zusätzlichen Gebühr im Falle der Nichteröffnung des Hauptverfahrens. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VV entsteht die Gebühr mit Erlass des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird. Das Gesetz fordert keine Rechtskraft des Beschlusses. Daher entsteht die Gebühr auch dann, wenn der Nichteröffnungsbeschluss nicht rechtskräftig wird, sondern das Beschwerdegericht das Verfahren letztlich doch eröffnet.

Hier gilt – wie das OLG zu Recht ausführt – im Ergebnis nichts anderes als im Falle der Einstellung, die auch nicht endgültig bleiben muss.

Das OLG lehnt daher zu Recht die gegenteilige Auffassung des LG Potsdam[3] ab, das im Wege der Rechtsfortbildung in Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 4141 VV das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der "Rechtskraft" hineinliest.

Fordert man – wie das OLG Köln – zu Recht keine Rechtskraft, dann kann auch diese Gebühr im Nachhinein nicht wieder entfallen, wenn das Verfahren später doch eröffnet wird.

Wirkt der Verteidiger dann schließlich auch noch an der Rücknahme eines Rechtsmittels mit, kann er die Zusätzliche Gebühr – hier nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141VV ein drittes Mal verdienen.

Ausgehend jeweils von der Mittelgebühr ergab sich daher folgende Abrechnung:

 
Praxis-Beispiel

I. Vorbereitendes Verfahren

 
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   200,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV   165,00 EUR
3.

Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141,

4106 VV
  165,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 550,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   104,50 EUR
  Gesamt   654,50 EUR

II. Verfahren vor dem Amtsgericht

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   165,00 EUR
2.

Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141,

4106 VV
  165,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 350,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   66,50 EUR
  Gesamt   416,50 EUR

III. Berufungsverfahren

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4124 VV   320,00 EUR
2.

Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141,

4124 VV
  320,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 660,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   125,40 EUR
  Gesamt   785,50 EUR

Norbert Schneider

AGS 1/2018, S. 12 - 14

[1] AG Tiergarten AGS 2014, 273 = zfs 2014, 290 = RVGreport 2014, 232 = NJW-Spezial 2014, 381 = RVGprof. 2014, 156; AG Erding StraFo 2016, 436 = AGS 2017, 180.
[2] AG Tiergarten AGS 2014, 273 = zfs 2014, 290 = RVGreport 2014, 232 = NJW-Spezial 2014, 381 = RVGprof. 2014, 156.
[3] AGS 2012, 564 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2012, 470 = NStZ-RR 2013, 31.

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