Die Entscheidung ist zutreffend und eigentlich selbstverständlich. Sie gibt aber Anlass, auf eine typische Fehlerquelle hinzuweisen.

Häufig bemerken Anwälte erst im Nachhinein, dass sie nicht alle Kosten angemeldet haben. Der Fehler fällt in der Regel erst dann auf, nachdem zugunsten der Gegenpartei die entsprechenden Kosten festgesetzt worden sind.

Solche Fehler kommen z.B. – wie hier – vor, wenn der Anwalt bei seinem Kostenfestsetzungsantrag versehentlich noch die alte Gebührentabelle anwendet, obwohl bereits die neuen Gebührenbeträge gelten. Auch Reisekosten werden im ersten Festsetzungsantrag häufig übersehen. Mitunter kommt es auch vor, dass versehentlich erklärt wird, es bestehe Berechtigung zum Vorsteuerabzug und erst im Nachhinein auffällt, dass dies nicht der Fall war.

In allen diesen Fällen ist die Erinnerung nicht der richtige Rechtsbehelf. Über Kosten, die nicht angemeldet worden sind, entscheidet das Gericht nicht, so dass das es damit bereits an einer Beschwer fehlt.

Werden übersehene Kosten nachträglich zur Festsetzung angemeldet, was ohne Weiteres möglich ist, dann ergeht ein gesonderter Kostenfestsetzungsbeschluss über die weiteren Kosten. Es ist also ein gesonderter Festsetzungsantrag zu stellen, der aber die bisherige Festsetzung unberührt lässt. Wer – wie hier – bei übersehenen Kostenpositionen anstelle der gebotenen Nachfestsetzung eine Erinnerung oder eine sofortige Beschwerde einlegt, der löst nur unnötige Kosten aus, da er die Kosten dieses Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahrens letztlich – wie hier – zu tragen haben wird.

Norbert Schneider

AGS 1/2017, S. 50 - 51

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