Im Kostenfestsetzungsverfahren hatte der Kläger versehentlich die Kosten seines Anwalts nach der alten Gebührentabelle angemeldet. Nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses bemerkte er seinen Irrtum und legte Erinnerung ein. Mit der Erinnerung machte er geltend, dass die Gebühren nach der neuen Gebührentabelle zu berechnen seien. Das Gericht wies den Kläger sodann darauf hin, dass die Erinnerung nicht der zutreffende Rechtsbehelf sei. Die Differenz der Anwaltskosten sei vielmehr im Wege der Nachfestsetzung geltend zu machen. Daraufhin erklärte der Kläger das Erinnerungsverfahren für erledigt und beantragte Nachfestsetzung, die antragsgemäß beschieden wurde.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat das Gericht dem Kläger auferlegt.

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