Entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors erachtet das Gericht die Erinnerung als begründet.

Der Hauptverhandlungstermin am 2.6.2016 um 11.00 Uhr wurde um 11.16 Uhr nach § 228 StPO ausgesetzt. Demnach war die Hauptverhandlung beendet. Alle Zeugen und auch der Rechtsanwalt wurden entlassen. Für einen neuen Termin hätten sämtliche Beteiligte erneut geladen werden müssen, wodurch erneute Kosten verursacht worden wären.

Der Angeklagte erschien später bei Gericht, und das Gericht versuchte, den Rechtsanwalt telefonisch noch zu einer Rückkehr zu bewegen.

Darauf ließ sich der Rechtsanwalt ein, so dass er dem Gericht, in Anbetracht der nicht erneut angefallenen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder, entgegenkam.

Der dann um 12.30 Uhr stattgefundene Termin konnte nur erfolgen, weil der Rechtsanwalt auf die Einhaltung der Ladungsfristen verzichtete.

Dem ist zu entnehmen, dass es sich bei dem zweiten Termin an diesem Tag um einen eigenständigen Termin handelte und demnach auch eine Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV entstanden ist. Wäre der Rechtsanwalt nicht zurückgekommen und hätte nicht auf die Einhaltung der Ladungsfristen verzichtet, wären weitaus höhere Kosten entstanden.

Der Hauptverhandlungstag für den Termin um 11.00 Uhr war um 11.16 Uhr beendet und nach Aussetzung (nicht Unterbrechung) fand der neue Termin zwar an dem gleichen Tag, aber erst um 12.30 Uhr, statt. Es handelte sich um zwei verschiedene Termine, die zufällig auf den gleichen Wochentag gefallen sind, so dass auch zwei Terminsgebühren nach Nr. 4108 VV entstanden sind.

Demzufolge war der Erinnerung abzuhelfen. Dem Rechtsanwalt sind noch weitere 220,00 EUR Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19 % nach Nr. 7008 VV mit 41,80 EUR zu erstatten.

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