Die Antragstellerin begehrt eine Ergänzung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf die Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungsgebühr aus dem Wert der in den Mehrvergleich einbezogenen, nicht rechtshängigen Ansprüche.

Mit dem angefochtenen Beschluss des AG wurde der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt, und zwar für die Gegenstände, die über den bisherigen Verfahrensgegenstand des Ehegattenunterhalts hinaus Gegenstand des Vergleichs wurden.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde erhoben.

Sie macht insbesondere geltend, dass von der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nach der Rspr. höchstens eine Einigungsgebühr aus dem erhöhten Vergleichswert erfasst sei, nicht aber die begehrten weiteren Gebühren. Auch sei der verfahrenskostenhilfeerweiternde Beschluss dahingehend unrichtig, dass Nutzungsentschädigung, Vermögensauseinandersetzung und Freistellung von der Ratenzahlungsverpflichtung im Innenverhältnis bei der Streitwertfestsetzung keine Berücksichtigung gefunden hätten, obwohl diese von dem Vergleich umfasst wären.

Im Nichtabhilfebeschluss hat das AG unter Abweisung im Übrigen die Verfahrenskostenhilfe erstreckt auf die Freistellung von der Gesamtschuldnerschaft im Innenverhältnis gegenüber der kreditgebenden Bank. Abgelehnt wurde die Erweiterung auf Nutzungsentschädigung und Vermögensauseinandersetzung – Nutzungsentschädigung mit der Begründung, dass diese bereits Gegenstand des Trennungsunterhaltsverfahrens gewesen sei, Vermögensauseinandersetzung, da insoweit kein Mehrwert vorhanden sei.

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