Der Kläger führte vor dem SG, vertreten durch den Beschwerdeführer, eine Untätigkeitsklage (Klageeingang: 11.10.2010), da über den Widerspruch des Klägers gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 7.6.2010, mit dem Leistungen i.H.v. 38,08 EUR zurückgefordert wurden, nicht innerhalb dreier Monate entschieden worden war. Bereits in diesem Widerspruchsverfahren wurde der Kläger durch den Beschwerdeführer vertreten.

Am 10.11.2010 übersandte der Beklagte dem Gericht den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 21.10.2010 in Kopie und teilte mit, dass sich der Rechtsstreit damit erledigt haben dürfte. Mit Schreiben vom 19.11.2010 erklärte der Beschwerdeführer die Annahme eines Anerkenntnisses in der Hauptsache und erklärte den Rechtsstreit für erledigt. Mit Schriftsatz vom 1.12.2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die ARGE Leistungen rückwirkend anerkannt habe und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache wiederum für erledigt. Mit Beschl. v. 10.12.2010 hat das SG dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt. Am 13.12.2010 hat der Beklagte ein Kostengrundanerkenntnis abgegeben, das der Kläger am 3.1.2011 angenommen hat.

Am 14.1.2011 hat der Beschwerdeführer beantragt, seine aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen wie folgt festzusetzen:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV) 160,00 EUR
Terminsgebühr (Nr. 3106 VV) 200,00 EUR
Entgelte für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 VV) 20,00 EUR
Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) 72,20 EUR
Erstattungsbetrag 452,20 EUR

Vorschüsse und sonstige Zahlungen (§ 58 Abs. 2 RVG) habe er nicht erhalten. Die Urkundsbeamtin des SG hat die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen wie folgt festgesetzt:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV) 83,33 EUR
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV) 16,67 EUR
Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV) 19,00 EUR
Gesamtsumme 119,00 EUR

Die Untätigkeitsklage diene lediglich der Erzwingung des Fortgangs des Verfahrens. Von anwaltlicher Seite seien lediglich die Fristen zu überwachen, die für den Fristablauf erheblichen Daten mitzuteilen und gegebenenfalls die Erledigung der Hauptsache anzuzeigen. Die materielle Rechtslage sei nicht zu prüfen, sodass eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Drittels der Mittelgebühr angemessen sei. Eine fiktive Terminsgebühr sei nicht entstanden, da das Verfahren nicht durch angenommenes Anerkenntnis geendet habe. Bei einer Untätigkeitsklage trete Erledigung durch den Erlass des begehrten Bescheides und der darauffolgenden Abgabe einer Erledigungserklärung ein.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beschwerdeführers hat das SG unter Verweis auf die Gründe des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses zurückgewiesen und die Beschwerde zum LSG zugelassen.

Der Beschwerdeführer hat die zugelassene Beschwerde erhoben und ausgeführt, es bestehe nach einer Entscheidung des SG Nürnberg ein Anspruch auf Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV i.H.v. mindestens 125,00 EUR. Zudem sei eine fiktive Terminsgebühr entstanden. Der Beklagte habe mit Erlass des Widerspruchsbescheides ein Anerkenntnis abgegeben. Der überwiegenden Auffassung, dass der bloße Erlass des begehrten Verwaltungsaktes kein Anerkenntnis i.S.d. § 101 Abs. 2 SGG darstelle, werde nicht gefolgt. Das Hessische LSG sowie eine Reihe von Sozialgerichten hätten ebenfalls entschieden, dass eine Untätigkeitsklage eine fiktive Terminsgebühr auslöse, die daher i.H.v. 80,00 EUR festzusetzen sei.

Der Beschwerdegegner ist der Beschwerde entgegengetreten. Nach der Rspr. des Sächsischen LSG (Beschl. v. 8.12.2010 – L 6 AS 202/10 B KO) entstehe eine ermäßigte Verfahrensgebühr nach der Nr. 3103 VV, dagegen keine fiktive Terminsgebühr. Auf die entsprechende Rspr. des LSG Nordrhein-Westfalen und des Thüringer LSG werde verwiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge