Durch das am 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[1] sollen nach dem Willen des Gesetzgebers für die Rechtsanwälte – bzw. (nimmt man es genau) für die Beratungspersonen – Anreize geschaffen werden. Diese Anreize sollen darin bestehen, nach früherer Rechtslage ausgeschlossene Vergütungsvereinbarungen treffen oder gar ein Mandat auf Erfolgshonorarbasis anbieten zu können. Gleichzeitig sollte für den Fall der Nichtbewilligung der Beratungshilfe Klarheit geschaffen und die Beratungsperson bestmöglich abgesichert werden. Paradiesische Zustände für Rechtsanwälte und Steuerberater? Mitnichten, denn ob die Rechnung aufgehen wird, bleibt abzuwarten, denn die Realisierung dieser Bestimmungen scheint sich schwieriger zu gestalten als der Sündenfall, wie der folgende Beitrag zeigt.

[1] BT-Drucks 17/11472 und 17/13538.

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