1. Der Ausschlusstatbestand der Vorbem. 7 Abs. 3 S. 2 VV ist auf den Auslagenersatzanspruch eines Pflichtverteidigers unanwendbar. Die Regelung kann auch nicht analog angewendet werden.
  2. Reisekosten sind zunächst mit den Nettobeträgen in die Kostenrechnung einzustellen und erst anschließend gem. Nr. 7008 VV mit Umsatzsteuer zu belegen.

AG Tiergarten, Beschl. v. 6.9.2012 – (283 Ds) 1 OP Js 1265/10 (246/10)

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