- Der Ausschlusstatbestand der Vorbem. 7 Abs. 3 S. 2 VV ist auf den Auslagenersatzanspruch eines Pflichtverteidigers unanwendbar. Die Regelung kann auch nicht analog angewendet werden.
- Reisekosten sind zunächst mit den Nettobeträgen in die Kostenrechnung einzustellen und erst anschließend gem. Nr. 7008 VV mit Umsatzsteuer zu belegen.
AG Tiergarten, Beschl. v. 6.9.2012 – (283 Ds) 1 OP Js 1265/10 (246/10)
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