Die Antragstellerin hatte zunächst beim FamG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG gestellt. Antragsgemäß hat das FamG einen Beschluss nach dem GewSchG am 21.12.2011 erlassen, wonach die Wohnungszuweisung befristet bis 30.4.2012 sowie ein Kontaktverbot befristet bis 20.6.2012 ausgesprochen wurde.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr mit Antrag vom 18.12.2011 die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens nach dem GewSchG mit dem inhaltsgleichen Antrag wie in der einstweiligen Anordnung.

Für das Verfahren hat die Antragstellerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt.

Das FamG hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass effektiver Rechtsschutz hier bereits durch den Beschl. v. 21.12.2011 im Verfahren der einstweiligen Anordnung erreicht wurde und eine bemittelte Partei zunächst abwarten würde, bevor ein Hauptsacheverfahren anhängig gemacht würde. Der Hauptsacheantrag sei daher zum jetzigen Zeitpunkt mutwillig.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die keinen Erfolg hatte.

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