I. Verfahrensrechtliches

Ein Anwaltsvergleich kann nach § 796a ZPO auf Antrag für vollstreckbar erklärt werden, wenn

sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft und
der Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustandekommens bei einem AG niedergelegt wird, bei dem eine der Parteien zu diesem Zeitpunkt ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.

Die Vollstreckbarerklärung erfolgt durch das Prozessgericht, das für die Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre (§ 796b Abs. 1 ZPO) oder mit Zustimmung der Partei auch durch einen Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk des für die Niederlegung des Vergleichs zuständigen Gerichts hat (§ 796c ZPO).

Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Ist das AG zuständig, kann er zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. In Verfahren vor dem LG besteht jedoch Anwaltszwang.[1] Vor der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung ist der Gegner anzuhören (§ 796b Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Anhörung kann auch schriftlich erfolgen, die mündliche Verhandlung ist fakultativ.

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Zuständig ist der Richter. In dem Beschluss muss der Vergleich, soweit es seinen vollstreckungsfähigen Inhalt betrifft, vollständig wiedergegeben werden.[2] Der Beschluss ist von Amts wegen an den Gläubiger und den Schuldner förmlich zuzustellen.[3]

Die Vollstreckungsklausel wird nach der Vollstreckbarerklärung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt (§ 724 ZPO). Vor Eintritt der Wirksamkeit darf die Klausel nicht erteilt werden. Hat eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden, tritt sie mit der Zustellung an den Schuldner ein. Da der Beschluss unanfechtbar ist (§ 796b Abs. 2 S. 3 ZPO), ist der Eintritt der formellen Rechtskraft nicht erforderlich.

[1] Musielak/Voit, § 796b ZPO Rn 3.
[2] Wolfsteiner, in: MüKo/ZPO, § 796b Rn 5.
[3] Wolfsteiner, in: MüKo/ZPO, § 796b Rn 5.

II. Außergerichtliches Verfahren

Bei dem Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs handelt es sich um eine außergerichtliche Tätigkeit. Der Anwalt erhält eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV. Es handelt sich um eine Betragsrahmengebühr von 0,5 bis 2,5. Zu beachten ist, dass gem. der Anm. zu Nr. 2300 VV ein höherer Gebührensatz als 1,3 nur geltend gemacht werden kann, wenn die anwaltliche Tätigkeit besonders schwierig oder umfangreich gewesen ist. Da der Regelsatz die Mittelgebühr jedoch nicht ersetzt hat, ist für die konkrete Gebührenhöhe § 14 Abs. 1 RVG heranzuziehen und danach zunächst die Mittelgebühr (1,5 Gebührensatz) zu ermitteln. Es ist deshalb in einer durchschnittlichen Angelegenheit von einem 1,5-Gebührensatz auszugehen,[4] jedoch kann er nur geltend gemacht werden, wenn als weiteres Kriterium eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit hinzutritt.

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, erhöht sich die Geschäftsgebühr wegen Nr. 1008 VV um je 0,3, jedoch höchstens insgesamt um 2,0.

Die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV entsteht auch dann, wenn dem Anwalt ein bedingter Prozessauftrag für den Fall erteilt wird, dass die außergerichtlichen Bemühungen scheitern.[5] Ist aber von vornherein nur ein Prozessauftrag erteilt worden, erhält der Anwalt Gebühren nur nach Nrn. 3100 ff. VV.

Neben der Geschäftsgebühr verdient der Anwalt für seine Mitwirkung am Zustandekommen des Anwaltsvergleichs die Einigungsgebühr der Nr. 1000 VV mit einem 1,5-Gebührensatz, wenn über die verglichenen Gegenstände kein gerichtliches Verfahren anhängig ist, weil dann nur die 1,0-Einigungsgebühr der Nr. 1003 VV entsteht. Wird wegen der Gegenstände erst nach Abschluss des Anwaltsvergleichs ein gerichtliches Verfahren anhängig, bleibt dies für den Anfall der 1,5-Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) unbeachtlich.[6]

Weitere Gebühren kann der Anwalt nicht verdienen, jedoch erhält er die Postentgeltpauschale der Nrn. 7001, 7002 VV sowie andere Auslagen wie Reisekosten und Umsatzsteuer (Nrn. 7003 ff. VV) erstattet.

 

Beispiel

Der Anwalt erhält einen Auftrag für die außergerichtliche Vertretung wegen einer Forderung von 25.000,00 EUR. Es kommt zum Abschluss eines Anwaltsvergleichs. Es handelt sich um eine durchschnittliche Angelegenheit, die weder besonders umfangreich noch schwierig war.

Der Anwalt kann geltend machen:

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV (Wert: 25.000,00 EUR) 891,80 EUR
2. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV (Wert: 25.000,00 EUR) 1.029,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 368,75 EUR
Gesamt 2.309,55 EUR
[4] BT-Drucks 15/1971 S. 206 zu Nr. 2400 VV.
[5] Hansens, AnwBl 1991, 113, 116.
[6] Hansens, AnwBl 1991, 113, 116.

III. Beratungshilfe

Erfolgt die außergerichtliche Tätigkeit im Rahmen von Beratungshilfe, erhält der Anwalt die Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV von 70,00 EUR, eine Einigungsgebühr nach Nr. 2508 VV von 125,00 EUR und die Postentgeltpauschale (Nr. 7002 VV), die sich jedoch nur nach den Beratungshilfegebühren und nicht nach der Wahlanwaltsvergütung berechnet,[7] sowie die Umsatzsteuer.

 

Beispiel

Wegen einer Forderung von 25.000,00 EUR wird Beratungshilfe gewährt. Der Anwalt schließt im Rahmen der Tätigkeit einen Anwa...

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