Die Kosten für den Anwaltsvergleich können nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden, weil der Anwaltsvergleich, auch wenn er nach § 796b ZPO für vollstreckbar erklärt wurde, keinen vollstreckungsfähigen Titel i.S.d. § 103 Abs. 1 ZPO bildet.[16]

Die Kosten des Anwaltsvergleichs müssen vielmehr im Klagewege geltend gemacht werden. Sie können aber in dem Anwaltsvergleich ihrer Höhe nach bestimmt werden, weil dann nach der Vollstreckbarerklärung (§ 796b ZPO) ein Vollstreckungstitel auch insoweit vorliegt.[17]

[16] OLG Hamburg NJW-RR 1994, 1408; OLG München AnwBl 1999, 57; HK-ZPO/Gierl, § 103 Rn 3; Musielak, § 103 ZPO Rn 4; Rehberg/Xanke, Stichw. "Anwaltsvergleich" Rn 8, Zöller/Herget, § 104 Rn 21 Stichw. "Anwaltsvergleich".
[17] OLG Hamburg NJW-RR 1994, 1408; OLG München AnwBl 1999, 57.

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