Ein Anwaltsvergleich kann nach § 796a ZPO auf Antrag für vollstreckbar erklärt werden, wenn

sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft und
der Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustandekommens bei einem AG niedergelegt wird, bei dem eine der Parteien zu diesem Zeitpunkt ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.

Die Vollstreckbarerklärung erfolgt durch das Prozessgericht, das für die Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre (§ 796b Abs. 1 ZPO) oder mit Zustimmung der Partei auch durch einen Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk des für die Niederlegung des Vergleichs zuständigen Gerichts hat (§ 796c ZPO).

Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Ist das AG zuständig, kann er zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. In Verfahren vor dem LG besteht jedoch Anwaltszwang.[1] Vor der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung ist der Gegner anzuhören (§ 796b Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Anhörung kann auch schriftlich erfolgen, die mündliche Verhandlung ist fakultativ.

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Zuständig ist der Richter. In dem Beschluss muss der Vergleich, soweit es seinen vollstreckungsfähigen Inhalt betrifft, vollständig wiedergegeben werden.[2] Der Beschluss ist von Amts wegen an den Gläubiger und den Schuldner förmlich zuzustellen.[3]

Die Vollstreckungsklausel wird nach der Vollstreckbarerklärung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt (§ 724 ZPO). Vor Eintritt der Wirksamkeit darf die Klausel nicht erteilt werden. Hat eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden, tritt sie mit der Zustellung an den Schuldner ein. Da der Beschluss unanfechtbar ist (§ 796b Abs. 2 S. 3 ZPO), ist der Eintritt der formellen Rechtskraft nicht erforderlich.

[1] Musielak/Voit, § 796b ZPO Rn 3.
[2] Wolfsteiner, in: MüKo/ZPO, § 796b Rn 5.
[3] Wolfsteiner, in: MüKo/ZPO, § 796b Rn 5.

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