Hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt, kann dagegen die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO eingelegt werden. Im Verhältnis zum Verfahren nach § 796b ZPO handelt es sich um eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 RVG). Der Anwalt verdient eine 0,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3309 VV) sowie eine 0,3-Terminsgebühr (Nr. 3310 VV), wenn tatsächlich eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
Gegenstandswert ist der Betrag des zu vollstreckenden Anspruchs.[15]
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