Die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung ist unanfechtbar. Es kann jedoch Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erhoben werden. Dabei handelt es sich um eine selbstständige Angelegenheit, so dass die Gebühren gesondert entstehen. Für die Klage nach § 767 ZPO verdient der Anwalt eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) bzw. eine 0,8-Verfahrensgebühr (Nr. 3101 VV) bei vorzeitiger Erledigung des Auftrags. Daneben können eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) und eine 1,0-Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV) entstehen. Da eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (§ 128 Abs. 1 ZPO), kann die Terminsgebühr auch unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV verdient werden. Der Gegenstandswert für die Vollstreckungsabwehrklage bestimmt sich nach dem gesamten titulierten Betrag.[14]

Der Antrag auf Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung (§ 769 ZPO) löst jedoch keine besonderen Gebühren aus, da solche Tätigkeiten der Vollstreckungsabwehrklage zuzurechnen sind (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 RVG).

[14] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3309 Rn 335.

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