Die sorgfältig begründete Entscheidung ist zutreffend. Sie stellt den Stand der Rspr. zu den insoweit strittigen Fragen anschaulich dar und zieht die zutreffenden rechtlichen Folgerungen. Weitere Anmerkungen erübrigen sich, zumal zu den angesprochenen Fragen schon wiederholt Stellung genommen worden ist (zu allem eingehend auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Kommentierung zur Nr. 4142 VV und u.a. in AGS 2022, 221).
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
AGS 11/2023, S. 501 - 503
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