Das LG ist dann davon ausgegangen, dass eine Einziehung nach Aktenlage in Betracht kam. Bei den in Rede stehenden Taten seien ausgehend von der Anklageschrift vom 14.6.2018 Geldbeträge i.H.v. insgesamt 22.648,79 EUR veruntreut worden. Dass diese Geldbeträge schon aufgrund der Tatbegehung nicht als Original vorhanden gewesen seien, liege auf der Hand. In Betracht sei daher nur noch eine Einziehung von Wertersatz nach § 73c StGB gekommen. Da dem Angeklagten vorgeworfen worden sei, gemeinschaftlich gehandelt und sich dadurch den gesamten Betrag zumindest zeitweise einverleibt zu haben, habe auch die vom BGH für eine solche Einziehung geforderte tatsächliche (Mit-)Verfügungsgewalt (vgl. u.a. BGH NStZ 2019, 20; NStZ-RR 2018, 278) nahe gelegen. Folglich waren vermögensabschöpfende Maßnahmen bis zur Beendigung des Verfahrens durch Beschl. v. 17.5.2022 nicht ausgeschlossen bzw. zumindest jedoch nicht derart fernliegend, dass eine anwaltliche Beratung hierzu nicht sachgerecht gewesen wäre.

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