1. Grundsatz: Keine kumulative Erstattung

Nach h.M. in Rspr. und Schrifttum zur Rechtslage bis 30.9.2021 konnte ein Gläubiger als Verzugsschaden die Kosten der außergerichtlichen Beitreibungsbemühungen eines Inkassobüros und eines Rechtsanwalts nicht kumulativ ersetzt verlangen.[20]

§ 13f RDG regelt seit 1.10.2021 die Erstattungsfähigkeit bei der Beauftragung sowohl eines Inkassodienstleisters als auch eines Rechtsanwalts. Danach kann der Gläubiger einer Forderung im Falle der Beauftragung sowohl eines Inkassodienstleisters als auch eines Rechtsanwalts mit deren Einziehung die ihm dadurch entstehenden Kosten nur bis zu der Höhe als Schaden ersetzt verlangen, wie sie entstanden wären, wenn er nur einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Das gilt für alle außergerichtlichen und gerichtlichen Aufträge, allerdings dann nicht, wenn der Schuldner die Forderung erst nach der Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestritten hat und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gegeben hat.

Die Regelung stellt gesetzlich klar, dass die Beauftragung sowohl eines Inkassodienstleisters als auch eines Rechtsanwalts bei einer vom Schuldner nicht bestrittenen Forderung nicht dazu führen darf, dass der Schuldner höhere Kosten zu erstatten hat, als bei alleiniger Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden wären. Denn einem Gläubiger, der mit der Durchsetzung einer unbestrittenen Forderung eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragen möchte, ist es zuzumuten, dies von vornherein zu tun.[21]

[20] BGH RVGreport 2019, 295 = StraFo 2019, 297 = NJW 2019, 1759, m.w.N.
[21] BT-Drucks 19/20348, 52.

2. Bestreiten des Schuldners

Der Gesetzgeber weist in den Motiven darauf hin, dass ein Bestreiten i.S.d. Vorschrift ein aktives Tun des Schuldners voraussetzt. Selbst wenn ein Schuldner mehrfach an seine Verpflichtungen erinnert wurde, könne allein aus einer fehlenden Reaktion nicht darauf geschlossen werden, dass er die Forderung nicht anerkenne.[22]

Die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid nach § 694 ZPO soll dabei als Bestreiten der Forderung anzusehen sein.[23]

Das Bestreiten durch den Schuldner soll keinen Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts geben, wenn es sich zum Beispiel nur gegen die vom Inkassodienstleister geltend gemachten Kosten richtet.

Aber auch wenn es sich um rechtlich einfache Fragen zur Forderung selbst, z.B. im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Verzugs oder der Berechtigung einer Zinsforderung, handelt, kann die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich sein, da Inkassodienstleister bei Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehen, selbst rechtsberatend tätig werden dürfen und auch entsprechend qualifiziert sind (§ 11 Abs. 1 RDG).

Handelt es sich dagegen um rechtlich komplexe Fragen insbesondere zur Berechtigung der Hauptforderung, deren Auftreten für den Auftraggeber bei der Auftragserteilung an den Inkassodienstleister nicht absehbar war, kann die Beauftragung eines Rechtsanwalts angemessen sein, weshalb die dann entstehenden Mehrkosten auch ersatzfähig sein sollen. Denn dem Schuldner wäre es dann zuzumuten gewesen, die Forderung bereits früher zu bestreiten, um Mehrkosten zu vermeiden.[24]

[22] BT-Drucks 19/20348, 52.
[23] BT-Drucks 19/24735, 13.
[24] BT-Drucks 19/20348, 53.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge