Die Entscheidung ist zutreffend und schließt sich den bereits ergangenen Entscheidungen, insbesondere der Entscheidung des LG Darmstadt (AGS 2017, 301 = DGVZ 2017, 93 = zfm 2017, 203 = Vollstreckung effektiv 2017, 109 = RVGreport 2017, 480 = FoVo 2017, 235) an. Hinzu kommt, dass die Entscheidung bereits die Rechtslage seit 1.10.2021 durch das Gesetz zum Verbraucherschutz im Inkassorecht vorwegnimmt, wonach dort die Gleichstellung von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen im Bereich der Inkassodienstleistung konsequent fortgeschrieben wird. Von daher wäre es geradezu widersinnig, anerkanntermaßen einem Rechtsanwalt im Falle der Eigenbeitreibung die Vertretungsgebühr zuzusprechen, währenddessen man dem Inkassounternehmen für exakt die gleiche Tätigkeit dies nicht zubilligen möchte. Nachdem auch in der Praxis vielfach der Bereich der Zwangsvollstreckung durch Rechtsanwälte an Inkassounternehmen ausgelagert werden oder titulierte Honorarforderungen gänzlich dorthin abgetreten werden, ist diese Entscheidung ebenfalls sehr zu begrüßen.

Gepr. Rechtsfachwirt Harald Minisini, Aidenbach

AGS 11/2021, S. 509 - 510

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