Nach dem BGH ist die Beschränkung der Mehrvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV dem Schutz der Masse geschuldet. Es soll vermieden werden, dass die Masse infolge der Einbeziehung von solchen Vermögensgegenständen in die Berechnungsgrundlage, die aufgrund ihrer Belastung mit Absonderungsrechten für die Zahlung der Vergütung tatsächlich nicht zur Verfügung stehen, nicht von der Verwaltervergütung aufgezehrt wird. Deshalb sei die Mehrvergütung des Verwalters in entsprechender Anwendung der Regelung für bewegliche Gegenstände (50 % der gesetzlichen Feststellungskosten i.H.v. vier vom Hundert des Erlöses gem. § 171 Abs. 1 S. 2 InsO und § 10 Abs. 1 Nr. 1a Hs. 2 ZVG) auf höchstens 2 % des für den Absonderungsgegenstand erzielten Verwertungserlöses zu begrenzen.

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